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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung der Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 31.07.2020, Frist bis Fr., 14.08.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 379/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 31.08.2020 – 17 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, bringt wesentliche Neuerungen im österreichischen Schulsystem mit sich. Im Rahmen dieser umfassenden Gesetzesnovelle wurden unter anderem in der Mittelschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen "Deutsch", "Mathematik" und "Lebende Fremdsprache" Leistungsniveaus eingeführt. Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sollen ab der 6. Schulstufe entsprechend der Aufgabe der (Neuen) Mittelschule - die Vermittlung von grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung - in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu klaren Anforderungsniveaus (Leistungsniveau "Standard" oder "Standard AHS") geführt werden. Die den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen der Neuen Mittelschule in ihrer bisherigen Form zugrundeliegende grundlegende und vertieften Allgemeinbildung verschmilzt in diesem Kontext mit den Leistungsniveaus der Mittelschule. Die Maßnahmen zur Differenzierung sehen nunmehr die Möglichkeit vor, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsniveau nicht nur in zeitweisen, sondern auch in dauerhaften Gruppen zusammenzufassen. Die Entscheidung darüber fällt in den Autonomiebereich der Schule und obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Um die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zu unterstreichen, wird diese ab dem Schuljahr 2020/21 in Mittelschule umbenannt.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Mit vorliegender Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II sollen die genannten Neuerungen auch auf Verordnungsebene in den entsprechenden Lehrplänen umgesetzt werden. Vorrangig sind im Lehrplan der (Neuen) Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, umfassende Änderungen notwendig. Darüber hinaus werden die durch das Auslaufen der Hauptschule notwendigen Anpassungen in den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen sowie der Minderheitenschulen durchgeführt werden.

Zusätzlich werden in diesem Entwurf weitere redaktionelle Anpassungen ua. im Zusammenhang mit der Bildungsreform 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und der Einführung der Deutschförderklassen bzw. -kurse, BGBl. I Nr. 35/2018, vorgenommen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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