Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 31.08.2020, Frist bis Mo., 05.10.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 545/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 04.12.2020 – 60 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle der Zivilflugplatz-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) sollen Anpassungen an das Unionsrecht vorgenommen werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 44 S. 1., traten Durchführungsbestimmungen für die Zulassung und die Sicherheit von Flugplätzen in Kraft. In den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Regelungen für Zivilflugplätze (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139) fallen die sechs österreichischen Flughäfen (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien) sowie der Flugplatz Vöslau, der aber aufgrund des geringen Passagier- und Frachtaufkommens von der Anwendbarkeit dieser Verordnungen gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurde. Für die genannten Zivilflugplätze sind nunmehr wesentliche Teile der ZNV durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht obsolet geworden.
Darüber hinaus soll die Bestimmung über den Inhalt der Einsatzpläne aufgrund von Erfahrungen in der Vollzugspraxis geändert werden.
Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art, so sollen beispielsweise veraltete Zitierungen aktualisiert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.