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Verordnung, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2020)

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2020)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 31.08.2020, Frist bis Mo., 12.10.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 534/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 30.11.2020 – 49 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Um die seit der Novelle der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 295/2020, erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.

In das Begutachtungsverfahren werden jene Institutionen, welche in der Altlastensanierungskommission vertreten sind, einbezogen.

Inhalt der Novelle ist

- die Ausweisung und Festlegung der Prioritätenklasse folgender Altlasten:

• B8 Metallwarenfabrik Großpetersdorf

• N90 Galvanik Metallwarenfabrik Kromag

• O84 Maurerschottergrube

• S20 Chemische Reinigung Eder

• W33 Frachtenbahnhof Praterstern - Bereich Petroleumhof

- die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlast auf "saniert":

• N66 Wienersdorfer Dachpappenfabrik

• O68 Textilreinigung Britta

• W16 Rembrandtin Donaufelderstraße

- die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlast auf "gesichert":

• S17 Chemische Reinigung Mirabell-Counde

• T7 Rotteballendeponie Pill

• W23 Borfabrik Gotramgasse - Teilbereich Ost

• W26 Frachtenbahnhof Praterstern - Bereich Werkstätte

Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML