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Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008)

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 08.09.2020, Frist bis Mo., 12.10.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung (AOCV) nationale flugbetriebliche Regelungen für den gewerblichen Rundflugbetrieb mit bestimmten Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1 (sog. "EASA-Grundverordnung"), aufgenommen werden.

Mit der neuen EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139 ist der Anhang II der vorherigen EASA Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 durch einen neuen Anhang I ersetzt worden. Dieser Anhang erweitert beispielsweise im Bereich der Ultraleichtluftfahrzeuge die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten (Segelflugzeuge, Ballone und Luftschiffe). Darüber hinaus ist in der neuen EASA-Grundverordnung nicht mehr vorgesehen, dass der gewerbliche Flugbetrieb mit bestimmten Anhang I - Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchzuführen ist (siehe die ehemalige EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 4 Abs. 5). Gewerblicher Flugbetrieb mit Anhang I Luftfahrzeugen ist seit Geltung der EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139 jedenfalls nach nationalem Recht zu beurteilen.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Für diese Anhang I - Luftfahrzeuge (z. B. historische Luftfahrzeuge) stehen für den gewerblichen Flugbetrieb zeitgemäße nationale Regelung nach derzeitiger Rechtslage aus. Aufgrund der unionsrechtlichen sonstigen Vorgaben (Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 iVm Verordnung (EU) Nr. 965/2012) dürfen diese Luftfahrzeuge (ausgenommen Ultraleichtflugzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1008/2008) fallen) de facto nur für gewerbliche Rundflüge eingesetzt werden.

Das Ziel dieser Novelle ist daher, für gewerbliche Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 ein den unionsrechtlichen Vorschriften gleichwertiges Sicherheitsniveau in Hinblick auf flugbetriebliche Vorschriften zu erreichen.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher flugbetriebliche Regelungen für den gewerblichen Rundflugbetrieb mit Anhang I - Luftfahrzeugen, ausgenommen Ultraleichtluftfahrzeuge, geschaffen werden, die sich an den unionsrechtlichen flugbetrieblichen Vorgaben orientieren (Einführung eines nationalen AOC und nationaler Betriebsspezifikationen) und als Mindestvoraussetzung die Erfüllung der ICAO Vorgaben ("Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis"), das zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt, vorsehen.

Zukünftig sollen in einem weiteren Umsetzungsschritt nationale flugbetriebliche Regelungen für Ultraleichtflugzeuge eingeführt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML