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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 14.09.2020, Frist bis Mo., 28.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 466/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 04.11.2020 – 37 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS- Gesetz - IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019, wurde unter anderem mit dem Ziel der bestmöglichen Nutzung evidenzbasierter Dienstleistungen durch die Schulverwaltung im Kontext des Systems der Qualitätssicherung das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen und wurden die personellen Ressourcen sowie die Infrastruktur des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) auf dieses übertragen. Infolge der Eingliederung in das IQS wurde das BIFIE mit 30. Juni 2020 ex lege aufgelöst. Die Bestimmung betreffend die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat), der das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau des IQS sichert, wurde aus dem mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft gesetzten Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) weitgehend in das IQS-Gesetz übernommen. Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sind unter anderem, dass der Beirat nunmehr aus bis zu fünf Mitgliedern besteht, Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen sind und im Sinne der Transparenz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQS sowie Personen in einem Auftragsverhältnis zum IQS nicht zu Mitgliedern des Beirates bestellt werden dürfen. Im Sinne der Kontinuität ist in der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 IQS-Gesetz vorgesehen, dass der beim BIFIE eingerichtete Beirat bis zum Ende seiner Funktionsperiode am 31. Dezember 2021 als beim IQS eingerichteter Beirat bestehen bleibt. § 7 Abs. 8 IQS-Gesetz sieht wie schon bisher § 12 Abs. 8 BIFIE-Gesetz 2008 einen Anspruch der Mitglieder des Beirates auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion entstehen, vor. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu treffen, in der auch ein Aufwandersatz in pauschalierter Form festgelegt werden kann. In der aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage nunmehr neu zu erlassenden und als Entwurf vorliegenden Verordnung sollen die Regelungen der Verordnung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE-WB-Aufwandersatzverordnung), BGBl. II Nr. 141/2008, weitestgehend übernommen werden. Die Neuerlassung der Verordnung soll auch zum Anlass genommen werden, den monatlichen Pauschalbetrag für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden inflationsbedingt und aufgrund einer erneuten Bewertung des zeitlichen Aufwandes von seit dem Jahre 2008 unverändert 250 € auf künftig 400 € anzuheben. Selbiges gilt für die Anhebung der Sitzungsgelder der oder des Vorsitzenden sowie der übrigen Mitglieder des Beirates von derzeit 250 € auf 400 € je Sitzung.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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