COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 23.09.2020, Frist bis Mi., 30.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die vorliegende Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020. Rechtsgrundlagen sind die § 16 und § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung.
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Die Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 263/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2020 wird mit dem Hauptziel einer übersichtlicheren und verständlicheren Formulierung neu gefasst. Zu diesem Zweck wird die Verordnung unter dem Hauptgesichtspunkt der Staaten, aus denen die Einreise erfolgt, neu gegliedert (Einreise aus EU-, EWR- und "gleichgestellten" Staaten - Einreise aus sonstigen Staaten). Aus epidemiologischer Sicht ist der Staat, aus dem die Einreise erfolgt, der zentrale Anknüpfungspunkt für differenzierende Regelungen. Die Einreise aus Risikostaaten erfordert andere Maßnahmen als die Einreise aus sicheren Staaten. Die Regelung der Einreise aus sonstigen Staaten ist mangels einer weltweit vergleichbaren Datengrundlage zudem mit anderen Herausforderungen verbunden als die Regelung der Einreise aus Staaten des EU-/EWR-Raums. Weiters wurden allgemeine Bestimmungen (etwa über das ärztliche Zeugnis oder die Quarantäne) in einem ersten Abschnitt geregelt, der vierte Abschnitt sieht Ausnahmen von der Verordnung vor. Die Ausnahmen, zB jene für den Pendlerverkehr zu beruflichen Zwecken, unterliegen einer steten Überwachung und Evaluierung in epidemiologischer Hinsicht. In ihrer derzeitigen Fassung sind die Ausnahmen aufgrund der aktuellen Datengrundlage gerechtfertigt. In sprachlicher Hinsicht wurden Begriffe, die im Rahmen der Vollziehung der Verordnung BGBl. II. Nr 263/2020 Auslegungsfragen aufgeworfen haben, präziser gefasst.
Darüber hinaus erfolgen inhaltliche Änderungen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Drittstaatsangehörige dürfen nunmehr unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen aus EU-/EWR-Staaten sowie "gleichgestellten" Staaten einreisen wie EU-/EWR-Bürger. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Rechtsfolgen ist allein die epidemiologische Bewertung des Staates, aus dem die Einreise erfolgt.
- Bei der Einreise ohne Einschränkungen wird nicht mehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem der in der "Positivliste" genannten Staaten abgestellt; die entsprechende Voraussetzung entfällt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.