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Änderung der Psychotropenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 07.11.2020, Frist bis Mo., 23.11.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 8/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 08.01.2021 – 46 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Als flankierende Maßnahme zur geplanten Suchtmittelgesetz (SMG)-Novelle und der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises der zum Erwerb und Besitz sowie zur Verarbeitung von Suchtmitteln Berechtigten sind die entsprechenden Bestimmungen in der Psychotropenverordnung (PV) anzupassen.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten beschränkt. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Zollorganen sowie den Behörden, denen die Vollziehung des SMG obliegt, Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, organisierten Notarztdiensten sowie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzugs sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ist der Erwerb und Besitz (einigen der genannten Berechtigten auch die Verarbeitung) von psychotropen Stoffen für bestimmte, gesetzlich vorgegebene Zwecke auch ohne entsprechende Bewilligung gestattet. Die geltende Rechtslage sieht für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen durch das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von in polizeilichen Anhaltezentren angehaltenen Personen keine den Behörden des Strafvollzugs vergleichbare Ausnahmebestimmung vor. Durch die geplanten Änderungen im Suchtmittelrecht soll nun für Polizeianhaltezentren eine analoge Regelung, wie sie seit Jahren für den Strafvollzug besteht, geschaffen werden. Weiters soll auch Gebietskörperschaften der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von psychotropen Stoffen ohne entsprechende Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.

2. Weiters trägt gegenständliches Novellierungsvorhaben Beschlüssen der 63. Session der Commission on Narcotic Drugs (CND) Rechnung, mit denen eine Reihe von Substanzen in die Anhänge der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 (ESK 1961) sowie der Psychotropenkonvention 1971 (PK 1971) aufgenommen wurden, indem die Anlage 1 der PV entsprechend angepasst wird.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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