Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über empfohlene Impfungen geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 26.11.2020, Frist bis Do., 10.12.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 577/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 18.12.2020 – 8 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Eine Schutzimpfung ist eine der wirksamsten und kosteneffektivsten Präventionsmaßnahmen und dürfte am ehesten dazu beitragen, die Krankheitslast der COVID-19-Pandemie langfristig deutlich abzuschwächen. Ein vordringliches Ziel internationaler Forschungstätigkeit ist die rasche Entwicklung eines wirksamen und sicheren COVID-19-Impfstoffes sowie die Sicherstellung breiter Verfügbarkeit dieses Impfstoffes.
Das erklärte Ziel ist es daher, jeder und jedem, die/der sich impfen lassen möchte, einen umfassend geprüften, sicheren, effektiven und zugelassenen COVID-19-Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Um zu gewährleisten, dass Österreich die ersten verfügbaren und zugelassenen Impfstoffe erhält, beteiligt sich Österreich an einer gemeinsamen Beschaffung auf europäischer Ebene, in die alle 27 EU‐Mitgliedstaaten eingebunden sind. Im Rahmen dieser Impfstoffbeschaffung wird seitens der Impfstoffhersteller davon ausgegangen, dass erste Impfstoffe - vorbehaltlich der Erlangung der Zulassung - bereits Ende 2020 bzw. Anfang 2021 zur Verfügung stehen könnten.
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Das Impfschadengesetz deckt jene Impfungen, die nach der Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind, ab. Pandemieimpfungen sind dabei jedenfalls als solche Impfungen, die zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen werden, zu verstehen.
Derzeit ist nicht endgültig abschätzbar, welcher COVID-19-Impfstoffkandidat wann genau eine Zulassung erlangen wird, für welche Indikation und Altersgruppe der entsprechende Impfstoff zugelassen sein wird, ob er nur vor Erkrankung schützen wird oder auch Virustransmission verhindern kann und wie sich die epidemiologische Situation zum Zeitpunkt der Impfstoffverfügbarkeit darstellt. In jedem Fall kann eine Impfung aber nur dann wirksam zur Senkung der COVID-19-Krankheitslast beitragen, wenn ein möglichst großer Teil der künftigen Zielgruppe für COVID-19-Impfungen diese auch in Anspruch nimmt.
Daher ist es erforderlich, bereits jetzt alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ab dem Zeitpunkt der Zulassung eines COVID-19-Impfstoffs alle Rahmenbedingungen, die das Erreichen hoher Durchimpfungsraten fördern, bestehen. Aus diesem Grund ist eine Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Verordnung über empfohlene Impfungen auf Basis des Impfschadengesetzes erforderlich:
Auch bei zugelassenen Impfstoffen kann unter besonderen Umständen in seltenen Fällen die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden. Besteht die Sicherheit, dass die bei etwaigen auftretenden Impfschäden anfallende finanziellen Belastungen durch das Impfschadensgesetz getragen werden, kann dies helfen, Personen zur Inanspruchnahme der Impfungen zu motivieren. Durch die Aufnahme in die Verordnung wird außerdem die Wichtigkeit der Impfung hervorgehoben.
Da noch kein zugelassener COVID-19-Impfstoff zur Verfügung steht, können derzeit noch keine quantitativen Angaben zur erwarteten Häufigkeit von Nebenwirkungen gemacht werden, Sobald Impfstoffe zugelassen werden, können alle Informationen zu möglichen Nebenwirkungen und deren beobachteter Häufigkeit, die im Rahmen der Zulassungsstudien festgestellt wurden, der Fachinformation entnommen werden.
Um eine generelle Abschätzung der Häufigkeit der Anerkennung von Impfschäden zu ermöglichen, werden nachfolgend die dazu bekannten bisherigen Anerkennungszahlen beschrieben:
Aus dem gesamten Geltungszeitraum des seit 1973 bestehenden Impfschadengesetzes - also seit 46 Jahren - beziehen derzeit 88 Personen Rentenleistungen nach diesem Gesetz. Daneben wurden auch geringere Schädigungen ohne Rentenanspruch anerkannt: Seit dem Jahr 1990 wurden insgesamt 409 Impfschädigungen anerkannt, wovon die überwiegende Mehrheit, nämlich 341 Anerkennungen, nach TBC-Impfungen zeitlich eingegrenzt in den Jahren 1991 bis 1994 erfolgten. Die überwiegende Anzahl der anerkannten Impfschäden (v.a. auch in der angeführten Gruppe der ehemaligen TBC-Impfungen) blieb in einem Bereich, der keine Rentenansprüche bewirkte. Von den 88 Dauerleistungsbeziehern (Stand 2019) betreffen 58 Fälle anerkannte Schädigungen nach Pockenimpfung. Heute besteht weder eine Impfpflicht noch eine Impfempfehlung für die Pockenimpfung, sodass sowohl Pockenimpfschäden als auch Impfschäden nach BCG-Impfung ein Thema der Vergangenheit darstellen.
Zwischen 2009 und 2018 wurden im kostenfreien Kinderimpfkonzept mehr als 8,5 Mio. Dosen an Impfstoffen verimpft. Im gleichen Zeitraum wurden 13 Impfschäden anerkannt, davon 4 nach Impfungen mit Impfstoffen, die heute nicht mehr verwendet werden (Pocken- und Tuberkulose-Impfstoffe). Es stehen also 8,5 Mio. Dosen im Impfprogramm plus den Dosen am Privatmarkt (keine Zahlen verfügbar) gegenüber 9 Impfschäden.
Die COVID-19-Impfung soll jedenfalls für die erwartete Dauer der SARS-CoV-2-Pandemie in der Aufzählung der Verordnung über empfohlene Impfungen erfasst sein, sofern diese Impfung auch über diesen Zeitraum hinaus empfohlen wird, auch danach Teil hiervon bleiben. Eine Evaluierung soll 2023 erfolgen.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.