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KVO Novelle

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 15.12.2020, Frist bis Di., 22.12.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 630/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 30.12.2020 – 8 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 wurden Bestimmungen der EU Richtlinie (EU) 2015/652 geändert, die Streichungen von Berichtspflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen betreffen.

Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen, wird die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 eingeschränkt. Die Änderung der Auslegung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88 durch die Europäische Kommission macht es notwendig, den Zielwert für die Minderung der Treibhausgasemissionnen vom Gültigkeitszeitraum allein im Jahr 2020, auf den Geltungszeitraum ab dem Jahr 2020 anzupassen.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Weiters wird die Registerverordnung - Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011, ABl. Nr. L 122 vom 03.05.2013 S. 1 für die nächste Verpflichtungsperiode des Emissionshandels (2021-2030) geändert.

Der § 19b der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018 ist insofern betroffen, als dass Certified Emission Reductions (CER) in den neuen Verordnungsentwürfen nicht mehr vorkommen und damit die in §19b geregelte Umwandlung von CER in Upstream Emissions-Reduktionen (UER) mit der damit verbundenen Löschung der CER im Unionsregister in der derzeitigen Form nicht mehr möglich sind.

Darüber hinaus werden in der Novelle redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML