Intensivregister Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung bei der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 23.12.2020, Frist bis Fr., 15.01.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die COVID-19-Pandemie stellt alle Staaten vor bisher unvorstellbare Herausforderungen. Aufgrund der rasanten Ausbreitung wurden in Österreich sehr rasch drastische Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, vor allem um die medizinische Versorgung aufrechterhalten und insbesondere um die intensivmedizinische Behandlung der schwer erkrankten Personen gewährleisten zu können.
Die Herausforderung liegt unter anderem darin, den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern Informationen zur Verfügung zu stellen. In Österreich stehen im Gegensatz zu anderen Ländern bislang keine demographischen, klinischen und Behandlungsdaten zu COVID-19-IntensivpatientInnen zur Verfügung bzw. können diese aus anderen vorliegenden Informationen (z.B. Abrechnungsdaten) nicht in entsprechender Form angeleitet werden. Diese sind aber für verschiedene Zwecke von hoher Relevanz.
So spielen die Datengenerierung und das Monitoring insbesondere von Infektionsdaten, Kapazitäten und Leistungsdaten der Krankenhäuser eine entscheidende Rolle für die Planung und Qualitätssicherung. Darüber hinaus ist neben dem Monitoring die wissenschaftliche Aufarbeitung von COVID-19 bedeutend.
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In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, aus den bisherigen Verläufen von Behandlungen von Covid-19-Fällen entsprechende Erfahrungen zu generieren, die für die weiteren Planungen, ein qualitätsgesichertes Vorgehen sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der bisherigen Behandlungsverläufe von großer Bedeutung sind.
Ebenso wesentlich für eine nachhaltige Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist die Zurverfügungstellung von Daten insbesondere betreffend die durchgeführten Behandlungen von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, das Ergebnis dieser Behandlungen, Vorerkrankungen und allfällige Komplikationen.
Daher soll in der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) auf Basis des § 15a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 idgF. (GÖGG) ein Register zur Qualitätssicherung bei der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf Intensiveinrichtungen in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten eingerichtet und betrieben werden. Dieses Register umfasst somit ausschließlich Daten über Patientinnen und Patienten, die mit der Diagnose "COVID-19" auf einer Intensiveinrichtung einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt behandelt wurden.
Diese Daten sollen einerseits für die Zwecke der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und andererseits für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.