Änderung der HFKW-FKW-SF6 Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 05.01.2021, Frist bis Mo., 15.02.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 234/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 25.05.2021 – 99 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF 6 -V), BGBl. II Nr. 447/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018, war eine der ersten nationalen Beschränkungsregelungen für fluorierte Treibhausgase, die durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen wurde. Österreich hatte damit bereits Regelungen erlassen, die später zum Teil unionsweit eingeführt wurden und damit eine Vorreiterrolle in diesem wichtigen Sektor zur Bekämpfung des Klimawandels.
Im Jahr 2006 folgte die erste unionsweite harmonisierte Regelung, die bereits mehrere Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Produkte, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthielt, sowie eine Reihe emissionsmindernder Maßnahmen und ein Zertifizierungssystem für Personal und Unternehmen etablierte.
Weiterlesen – noch 1 AbsatzWeniger anzeigen
Schließlich wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, ein wesentlich verbessertes Instrument geschaffen, mit dem es durch ein neu eingeführtes Quotensystem ermöglicht wird, die Emissionen der F-Gase bis zum Jahr 2030 dramatisch zu verringern. Die Höchstmengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: HFKW) sollen dadurch im Jahr 2030 nur mehr 21 % des im Jahr 2015 festgestellten Wertes betragen. In der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurden außerdem neue Verwendungsbeschränkungen für F-Gase erlassen und die Liste der Verbote des Inverkehrbringens erheblich erweitert. Mittels einer weitgehenden und detaillierten Berichterstattungspflicht über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der F-Gase im Wege eines eigens von der Europäischen Kommission eingerichteten Registers, zu dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang haben, sollen die Einhaltung des Quotensystems und damit die Erreichung der Reduktionsziele gewährleistet werden. Mehrere Regelungen der HFKW-FKW-SF 6 -V, insbesondere auch verschiedene Verbote und Beschränkungen sowie Meldeverpflichtungen wurden mittlerweile durch das Unionsrecht überlagert bzw. sind obsolet geworden und sollten daher aufgehoben werden, um die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit für die Rechtsadressaten zu gewährleisten. Es sollen daher nur mehr Regelungen aufrecht bleiben, die derzeit noch über das harmonisierte Gemeinschaftsrecht hinausgehen. Dies ist der Fall bei den Schaumstoffen, für die gemäß Anhang III Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erst ab 1. Jänner 2023 ein generelles Verbot des Inverkehrbringens festgelegt ist, wenn Schaumstoffe HFKW mit einem GWP ("Global Warming Potential") von 150 oder mehr enthalten. Die österreichische Regelung für Schaumstoffe sollte daher noch bis Ende 2022 erhalten bleiben.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.