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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 07.01.2021, Frist bis Do., 18.02.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 142/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 01.04.2021 – 42 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Novelle des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 101/2020, wurden die Zuständigkeiten der Organe neu geordnet und darüber hinaus sollen die Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden.

In der Begründung des Initiativantrags 2235/A der XXV. GP wird Folgendes ausgeführt:

"Unter der Überschrift "Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen" werden im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 einerseits die "Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor" und andererseits die "Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation" als wichtige Ziele im Hochschulbereich genannt.

In den letzten Jahren wurde darüber hinaus der "Pädagogische Hochschulen - Entwicklungsplan 2021 bis 2026" im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als strategisches Basisdokument erarbeitet. Dieser soll die Pädagogischen Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Es gilt, Rahmenbedingung zu schaffen, damit die Pädagogischen Hochschulen sich weiterentwickeln und effizient arbeiten können.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

In einem ersten Schritt sollen nun mit diesem Entwurf ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Darüber hinaus werden Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Diese oder dieser erhält das Vorschlagsrecht und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister bestellt aufgrund dieses Vorschlags die Vizerektorin(nen) oder Vizerektor(en). Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Schon bisher sieht das Hochschulgesetz 2005 in § 33 den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt. Mit der Übermittlung der Evaluierungsberichte zur "Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule" an den zuständigen Bundesminister im Oktober 2017 wurde die im Jahr 2009 eingeführte HEV erstmals vollständig durchlaufen. In den letzten zehn Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun in diesem Entwurf vorgeschlagen, dass die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. Im § 33 wird somit die interne Qualitätssicherung neu geregelt und darüber hinaus wird ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, verankert. Mit der Novellierung des HS-QSG soll die in diesem Bundesgesetz verankerte externe Qualitätssicherung auch für Pädagogische Hochschulen anwendbar werden."

In Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 wird die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung geändert und die Hochschul-Evaluierungsverordnung wird aufgehoben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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