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Verordnung, mit der die Batterienverordnung geändert wird (BatterienVO Novelle 2021)

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (BatterienVO Novelle 2021)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 21.01.2021, Frist bis Do., 04.03.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 311/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 07.07.2021 – 125 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

In dieser Novelle soll die Richtlinie 2006/66/EG in der Fassung des Kreislaufwirtschaftspakets Richtlinie (EU) 2018/849 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Batterien-RL) umgesetzt werden.

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist der 5. Juli 2020.

Die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sind einerseits in der AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verankert. In der vorliegenden Novelle der Batterienverordnung sollen nun die erforderlichen Präzisierungen, insbesondere die Vorgaben betreffend die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Bevollmächtigten für ausländische Hersteller und ausländische Fernabsatzhändler erfolgen.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Die spezifischen Änderungen in der Batterien-RL betreffen hauptsächlich die Festlegung eines geänderten Zeitpunktes, zu dem die Mitgliedstaaten die jährlichen Berichte spätestens an die Europäische Kommission übermitteln müssen. Die Frist zur Übermittlung des Berichts zur Einhaltung der Sammelquoten und des Recyclingniveaus sowie der Recyclingeffizienzen wurde von sechs auf 18 Monate ausgedehnt. Österreich hat in der Batterienverordnung die in Art 22a Batterien-RL genannten Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie, die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, bereits umgesetzt. So besteht bereits die Pflicht zur Behandlung nach dem Stand der Technik sowie die erweiterte Herstellerverantwortung insbesondere durch Teilnahmepflichten bei Sammel- und Verwertungssystemen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML