Zum Inhalt springen

Verordnung mit der die Wildschweine-Schweinepestverordnung geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Wildschweine-Schweinepestverordnung geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 08.02.2021, Frist bis Mi., 10.03.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ansteckende, meist fieberhaft verlaufende Tierseuche, die zwar für Menschen ungefährlich ist, jedoch zu großen Verlusten und schweren wirtschaftlichen Schäden im Schweinesektor führt. Die Krankheit ist in den letzten Jahren wiederholt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgetreten.

Angesichts der Seuchenlage, welche sich durch Auftreten von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland weiter verschärft hat, wurde die Wildschweine-Schweinepestverordung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sitzung der Tierseuchenexpertenkommission und der Landesveterinärdirektorenkonferenz vom Juni 2020 überarbeitet.

Mit 21. April 2021 ist das Inkrafttreten des neuen Tiergesundheitsrechts (AHL) - einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Union - geplant. Ab diesem Zeitpunkt, liegt ein neuer Rechtsrahmen vor und die bisherigen Entscheidungen der EU zur ASP treten außer Kraft. Um bis zu diesem Zeitpunkt ein Instrument zur zielführenden EU-konformen Seuchenbekämpfung auf Basis des österreichischen Tierseuchenrechts bereit zu haben, wäre die bestehende Wildschweine-Schweinepestverordnung um ASP-spezifische Regelungen zu ergänzen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDFHTML