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Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler und Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 04.03.2021, Frist bis Do., 01.04.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 244/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 02.06.2021 – 62 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Artikel 1

Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Mit dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, wurde eine Reihe datenschutzrechtlich relevanter Änderungen in der Dokumentation im Bildungswesen eingeführt, beispielsweise wird künftig das bereichsspezifische Personenkennzeichen als primäres Datum zur Identifikation des Individuums anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden sein. Auch der Themenbereich der Abfrageberechtigung aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler ist von den Änderungen betroffen. So wird künftig neben den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren auch die Leitung des Instituts für Qualitätssicherung im österreichischen Bildungswesen (IQS) eine Abfrageberechtigung hinsichtlich der Gesamtevidenz erhalten. Dies wird mit der gegenständlichen Verordnung verankert.

Die Datensätze in der Gesamtevidenz sind durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen pseudonymisiert, die Gesamtevidenz enthält darüber hinaus keine Namen oder Sozialversicherungsnummern. Der Zweck der Einräumung der Abfrageberechtigung ist die Durchführung statistischer Auswertungen, dazu werden die Abfrageergebnisse summarisch dargestellt.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Die Nutzung der Abfrageberechtigung hat gemäß § 4 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 "so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind und weder eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer noch ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer möglich ist. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen wird."

Mit der gegenständlichen Verordnung wird der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 entsprochen, wonach Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 4 eingeräumt wird, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln ist.

Von einer Novellierung der geltenden Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007, wird aus dem Grund abgesehen, da diese Verordnung in den Außerkrafttretensbestimmungen zum Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (§ 23 Abs. 3) aus rechtstechnischen Gründen in Gesetzesrang gehoben wurde und damit eine Änderung dieser Verordnung die formalen Erfordernisse eines Gesetzwerdungsprozesses erfüllen müsste, wenngleich es sich hierbei um eine Materie handelt, die nur auf Verordnungsebene zu regeln ist. Um dies zu vermeiden, wird die Verordnung neu erlassen und die geltende Verordnung in Gesetzesrang als nicht mehr anwendbar erklärt. Eine Bereinigung des Rechtsbestandes wird nach Erlassung aller notwendigen Verordnungen erfolgen.

Neben der Aufnahme des IQS in den Kreis der Abfrageberechtigten erfolgen Anpassungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung.

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), hat der gesamte schulrechtliche Normenbestand dem Datenschutzregime der DSGVO zu entsprechen. Hinsichtlich der schulgesetzlichen Regelungen wurden die dafür notwendigen Änderungen als Bestandteil des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (dessen Art. 50 bis 56), BGBl. I Nr. 32/2018, bereits mit 25. Mai 2018 kundgemacht. Auf Verordnungsebene erfolgen die Anpassungen nun schrittweise.

Artikel 2

Aufhebung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Die Regelung der Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden erfolgt bisher durch die Durchführungsverordnung Automationsunterstützter Datenverkehr - Schülerbeihilfenverfahren, BGBl. II Nr. 286/2017. Im Rahmen des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, entfällt die Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 9 des Schülerbeihilfengesetzes - SchBeihG, BGBl. Nr. 455/1983, sohin auch die rechtliche Grundlage der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung. Zukünftig wird die zu regelnde Beschreibung der Daten direkt in die Anlage des Schülerbeihilfengesetzes übernommen. Aufgrund dessen tritt die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung mit dem Tage der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML