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UMG Register Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die UMG Register VO geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 22.03.2021, Frist bis Mo., 10.05.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 417/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 30.09.2021 – 143 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (im Folgenden: EMAS-Verordnung) wurde durch Änderungen in den Anhängen durch die Verordnung (EU) Nr. 1505/2017 (betreffend Anhang I Umweltprüfung, Anhang II Umweltmanagement und Anhang III Interne Umweltbetriebsprüfung) und die Verordnung (EU) Nr. 2026/2018 (betreffend Anhang IV Umweltberichterstattung) geändert. Dadurch kam es auch zu Änderungen von jenen EMAS Elementen (Legal Compliance, Umweltberichterstattung), die 2012 in die Stammfassung der UMG-Register-Verordnung eingeflossen waren.

Die Änderung der UMG-Register-Verordnung ist keine Umsetzung von Unionsrecht, lehnt sich jedoch an Vorgaben der EMAS-Verordnung an.

Um eine Gleichbehandlung der UMG Register Betriebe und EMAS Organisationen festzuschreiben, soll nunmehr die UMG-Register-Verordnung an diesen geänderten Kriterienkatalog gemäß den Änderungen in den Anhängen der EMAS-Verordnung angepasst werden. Weiters soll die gegenständliche Novelle für sprachliche Anpassungen und für eine inhaltliche Bereinigung aufgrund der Erfahrungen in der Praxis seit Inkrafttreten der Stammfassung 2012 genutzt werden.

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Mit Erlassung der UMG-Register-Verordnung im Jahr 2012 wurde die Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 5 Umweltmanagementgesetz - UMG (Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung) genützt und so die Möglichkeit eröffnet, weitere Register für Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu schaffen.

Damit wurden die Kriterien festgelegt, unter welchen Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe), Responsible Care-Betriebe (RC-Betriebe) und ISO 14001 Betriebe, die ein zu EMAS gleichwertiges Umweltmanagementsystem anwenden, in ein öffentliches UMG-Register eingetragen werden können.

Insbesondere da durch die Eintragung in das öffentliche UMG-Register diesen Betrieben im Wesentlichen die Inanspruchnahme derselben Verwaltungserleichterungen wie den in das EMAS-Register eingetragenen Organisationen gewährt wird, soll im Sinne einer Gleichbehandlung der Kriterienkatalog, den UMG Register Betriebe erfüllen müssen, an die Anforderungen, die EMAS Organisationen erfüllen müssen, angepasst werden.

Durch die vorliegende Änderung der UMG-Register-Verordnung soll insbesondere eine Anpassung hinsichtlich der geänderten Rechtslage der EMAS-Verordnung betreffend Legal Compliance und Umweltberichterstattung erfolgen:

So ist aufgrund der Verschärfung hinsichtlich der Vorschriften betreffend Überprüfung der Rechtskonformität (Legal Compliance) ein Anpassungsbedarf gegeben. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Legal Compliance Prüfung, die innerhalb eines Umweltmanagementsystems durchzuführen ist, für die Gewährung von Verwaltungsvereinfachungen wesentliche Bedeutung zukommt. Da gesetzliche Vorgaben eine Gleichbehandlung von EMAS Organisationen und UMG Register Betrieben hinsichtlich Gewährung von Verwaltungserleichterungen vorsehen (vgl. §§ 21, 21a, 22, 25, 26, 27 UMG; § 82b GewO), soll durch die vorliegende Novelle der UMG-Register-Verordnung ein gleichwertiger Standard hinsichtlich der Legal Compliance Prüfung, unabhängig vom jeweils angewandten Umweltmanagementsystem, sichergstellt werden.

Ein weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus den Änderungen in der EMAS-Verordnung betreffend die (Umwelt-) Berichterstattung (Kommunikation der Umweltleistung des Betriebes nach außen); damit soll auch in diesem Bereich weiterhin eine Gleichwertigkeit unabhängig vom jeweils angewandten Umweltmanagementsystem sichergestellt werden.

Folgende statistische Entwicklung betreffend UMG Register Betriebe liegt seit Inkrafttreten der UMG-Register-Verordnung im Jahr 2012 vor:

Mit Stand November 2020 nutzen insgesamt 12 Betriebe die Möglichkeit einer Eintragung in das UMG- Register, davon 11 Betriebe auf Basis EFB ("EFB plus Betriebe") und ein Betrieb auf Basis ISO 14001, kein Betrieb (seit Inkrafttreten der Stammfassung 2012) auf Basis einer RC Zertifizierung.

Somit steht fest, dass die Möglichkeiten der UMG-Register-Verordnung im Wesentlichen nur im Bereich von EFB-Betrieben und in sehr geringem Ausmaß von ISO 14001 Betrieben genutzt wurden.

Aufgrund der generellen Vorgabe, bestehende Vorschriften zu reduzieren bzw. zu vereinfachen, soll die Anwendbarkeit der UMG-Register-Verordnung zukünftig für EFB-Betriebe und ISO 14001 Betriebe offenstehen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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