Novelle der Schweinegesundheits-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Änderung der Verordnung über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben 2021 (Novelle der Schweinegesundheits-Verordnung)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 21.04.2021, Frist bis Di., 25.05.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 405/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 27.09.2021 – 125 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Für den Schweinesektor stellen Krankheiten und Tierseuchen, die zu großen Verlusten und schweren wirtschaftlichen Schäden führen, eine besondere Bedrohung dar.
So zeigt sich etwa die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die in den letzten Jahren wiederholt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgetreten ist, als ernsthaftes Bedrohungspotenzial für die österreichischen Schweinebestände.
Angesichts der Seuchenlage, welche sich durch Auftreten von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland weiter verschärft hat, wurde die Schweinegesundheitsverordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sitzungen der Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission - SGK) hinsichtlich Erhöhung von Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen schweinehaltender Betriebe überarbeitet, um den genannten Gefährdungen konsequent begegnen zu können.
Im vorliegenden Verordnungsentwurf sollen daher die Biosicherheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung erhöht werden. Insbesondere soll der direkte und indirekte Kontakt von Wildschweinen und gehaltenen Schweinen verhindert werden, um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.