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GuK-LFV-Novelle 2021

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung geändert wird GuK-LFV-Novelle 2021

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 12.05.2021, Frist bis Fr., 11.06.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 345/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 29.07.2021 – 48 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Gemäß § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung österreichische Universitäts- und Fachhochschulausbildungen als Ausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern diese die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 23 f. GuKG bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 26 GuKG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten. Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c GuKG einzuholen.

Entsprechende Regelungen wurden im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, erlassen und laufend aktualisiert.

Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die seit der letzten Novelle zur GuK-LFV, BGBl. II Nr. 357/2019, durch den Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat im Hinblick auf die Anerkennung gemäß § 65a GuKG positiv beurteilten Ausbildungen berücksichtigt.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Was die zukünftigen Qualifikationen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen betrifft, so besteht aus fachlicher Sicht der Bedarf nach einer grundsätzlichen Reformierung der in der GuK-LFV enthaltenen Referenzmodelle (Anlagen 1 bis 4). Während in den Jahren 2019/2020 bereits ein Qualifikationsprofil "Führen in der Pflege", das den aktuellen Anforderungen von Führungskräften in der Pflege in den Bereichen Leadership, Management und Gesundheitssystem Rechnung trägt, durch die Gesundheit Österreich GmbH unter Einbindung des Gesundheits-und Krankenpflege-Beirats erarbeitet wurde und zwischenzeitlich bei der Beurteilung gemäß § 65a GuKG herangezogen wird, sind die entsprechenden Arbeiten an der Aktualisierung der Qualifikation für Lehrende in der Gesundheits- und Krankenpflege noch nicht abgeschlossen.

Dementsprechend bleibt eine rechtliche Umsetzung der Reformierung dieser beiden Qualifikationen den kommenden Novellen der GuK-LFV bzw. erforderlichenfalls deren Neuerlassung vorbehalten.

Daher beschränkt sich die vorliegende Novelle auf die Aktualisierung der im Verordnungsweg anzuerkennenden Ausbildungen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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