Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 21.05.2021, Frist bis Mo., 07.06.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Mit BGBl. II Nr. 145/2020 vom 9. April 2020 wurde eine Novelle der Suchtgiftverordnung (SV) kundgemacht, welche flankierende Maßnahmen zum im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzespakets neu geschaffenen § 8a Abs. 1c SMG beinhaltet. Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c SMG eröffnet der substituierenden Ärztin / dem substituierenden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Dieser Vermerk ersetzt die Vidierung durch die Amtsärztin / den Amtsarzt. Sowohl der § 8a Abs. 1c SMG als auch die ausführenden Bestimmungen in der SV wurden zu Jahresbeginn bereits um ein halbes Jahr verlängert, würden somit mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) für die befristete Verlängerung dieser COVID-19-bedingten Ausnahmeregelungen ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 31. Dezember 2021 verschoben werden.
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2. Weiters trägt gegenständliches Novellierungsvorhaben der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz N, N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)-phenyl]-methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen) in die Definition von Drogen Rechnung.
Den zu erwartenden Beschlüssen in der 64. Session der Commission on Narcotic Drugs (CND) Mitte April 2021 und der daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs zur Aufnahme dieser Substanz in das Drogenkontrollsystem, wird bereits im Rahmen dieses Novellierungsvorhabens entsprochen, indem die Anhänge der SV entsprechend angepasst werden.
Der delegierten Richtlinie der Kommission vom 12. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) und Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA) in die Definition von Drogen wird durch dieses Novellierungsvorhabens ebenfalls entsprochen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.