Verordnung, mit der die UniFinV sowie die KLRV Universitäten geändert werden
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV) sowie die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert werden
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 21.05.2021, Frist bis Fr., 18.06.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 397/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 15.09.2021 – 89 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV), BGBl. II Nr. 202/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019, beruht auf der in § 12 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, enthaltenen Verordnungsermächtigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Folgendes festzulegen:
1. Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a bis c,
2. Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c und deren Gewichtung gemäß Abs. 5,
3. Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 6 sowie
4. Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
Eine erste Änderung der UniFinV erfolgte durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019.
Ziel der aktuellen Änderung ist die Weiterentwicklung des Systems der Universitätsfinanzierung NEU durch Vornahme entsprechender Anpassungen, nämlich:
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- Erhöhung der Anteile des Wettbewerbsindikators 1a "Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen" sowie des Wettbewerbsindikators 1b "Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen" in der Budgetsäule Lehre von derzeit jeweils 2vH auf jeweils 3vH.
- Erhöhung des Anteils des Wettbewerbsindikators 2a "Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr" von derzeit 8,1vH auf 10vH in der Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
- Anpassung der zu berücksichtigenden Erlöse aus Drittmitteln durch Verringerung der Gewichtung der von der ÖNB und Erhöhung der Gewichtung der vom FWF erzielten Erlöse.
- Aktualisierung der Zuordnung der Studienfelder zu den Fächergruppen.
Die Änderungen der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020, sind zum Zwecke der Angleichung an bereits erfolgte Änderungen, ua der UniFinV, erforderlich.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.