Verordnung mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.06.2021, Frist bis Do., 22.07.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 597/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 29.12.2021 – 160 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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In dieser Novelle sollen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt werden:
1. Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket
Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen bzw. zu beseitigen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Wiederverwendung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Durch dieses Paket kam es unter anderem zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:
- EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie
- EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
deren Umsetzung betreffend Verpackungen in dieser Verordnung erfolgen soll.
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Abfallvermeidung ist ein effizienter Weg, um die Ressourcen zu schonen und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft soll auch ein hochwertiges Recycling angestrebt werden.
Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets, wie insbesondere die Vorgaben für die erweiterte Herstellerverantwortung sind in der AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verankert.
Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) und Papier und Pappe (85%).
In der vorliegenden Novelle der Verpackungsverordnung 2014 sollen nun die erforderlichen Präzisierungen erfolgen.
Die neuen Recyclingquoten der EU werden in Österreich bereits jetzt größtenteils erfüllt, nur zur Erreichung der Quote für Kunststoffverpackungen, die mehr als verdoppelt wurde, bedarf es zusätzlicher Anstrengungen. Dafür sollen folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
In der Haushaltsammlung sollen künftig bundesweit sämtliche Kunststoffverpackungen getrennt gesammelt werden.
Gewerbliche Anfallstellen sollen die anfallenden Verpackungen jedenfalls getrennt erfassen und lizenzierte Verpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme übergeben, wobei dies bei ordnungsgemäßer Trennung kostenlos erfolgen soll.
Seitens der Sammel- und Verwertungssysteme soll sichergestellt werden, dass ausreichende Sortier- und Verwertungsmaßnahmen erfolgen.
Kunststoff-Verpackungen sollen ab 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sein.
2. Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S 1, (SUP-RL) besteht in Österreich Umsetzungsbedarf, der durch diese Verordnung erfüllt werden soll.
Die Menge an Kunststoffabfällen in den Ozeanen und Meeren steigt stetig an. Diese Verschmutzung der Ozeane und Meere hat negative Folgen für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und möglicherweise auch für die menschliche Gesundheit und auch für Wirtschaftstätigkeiten wie Tourismus, Fischerei oder Schifffahrt. Gleichzeitig gehen wertvolle Materialien, die der Wirtschaft wieder zugeführt werden könnten, verloren.
Wie Zählungen an europäischen Stränden ergeben haben, handelt es sich bei 80 bis 85% aller Meeresabfälle um Kunststoffe. Diesen Zählungen zufolge entfällt auf Einwegkunststoffartikel etwa die Hälfte aller an europäischen Stränden vorgefundenen Meeresabfälle. Die zehn am häufigsten gefundenen Einwegkunststoffartikel machen 86% aller gefundenen Einwegkunststoffartikel (d. h. 43% aller Meeresabfälle an europäischen Stränden) aus. Bei 27% der an europäischen Stränden gefundenen Abfälle handelt es sich um Fanggeräte mit Kunststoffanteil. Diese zehn am häufigsten gefundenen Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, machen den Zählungen zufolge zusammen rund 70% der Meeresabfälle aus.
Durch den Eintrag von Kunststoffabfällen über Flüsse tragen auch Binnenländer wie Österreich zur Meeresverschmutzung bei. Littering ist auch in Österreich ein Problem.
Die Ursachen für die Zunahme der Kunststoffabfälle und ihre Ausbreitung in der Umwelt hängen sowohl mit der Kunststoffwertschöpfungskette und dem Markt als auch mit dem individuellen Verhalten und gesellschaftlichen Trends zusammen. Mehrere Faktoren haben zur derzeitigen Situation geführt, unter anderem die allgemeine Verfügbarkeit von Kunststoffen, die steigende Anzahl von Einzelhaushalten sowie der Trend zu Convenience-Produkten (vgl. Erläuterungen zu Anhang 6).
Ein gesamteuropäisches Handeln ist erforderlich, um die Meeresabfälle zu reduzieren und gleichzeitig einen Binnenmarkt mit hohen Umweltstandards sowie Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten.
Daher liegt der Schwerpunkt der europäischen Richtlinie in der Reduzierung der Makroplastik-Abfälle im Meer. Sie ergänzt andere europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung der Meere wie die EU-Rahmenvorschriften in den Bereichen Abwasser und Meeresumwelt sowie die EU-Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen.
Die Richtlinie dient der Förderung von innovativen Lösungen für neue Geschäftsmodelle, Mehrweg-Alternativen und alternativen Einwegprodukten.
Das Vorgehen gegen Meeresabfälle birgt auch wirtschaftliche Chancen. Die Kreislaufwirtschaft fördert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem sie zur Schaffung einer ressourceneffizienten, CO2-armen Wirtschaft und der dafür benötigten Arbeitsplätze beiträgt. Ein auf die Vermeidung von Kunststoffabfällen und Mikroplastik ausgerichtetes innovatives Produktdesign, aber auch Investitionen in die Vermeidung der Vermüllung der Meere (z. B. in die Abfall- und Abwasserbehandlung, in Hafenauffangeinrichtungen oder ins Recycling von Fangnetzen) sowie in nachhaltige alternative Materialien, Produkte und Geschäftsmodelle können Arbeitsplätze schaffen und die technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in Bereichen von wachsendem globalem Interesse stärken.
Der derzeit bestehende Gebrauch von Kunststoffprodukten führt zur Verschmutzung der Meere und stellt eine ineffiziente Nutzung bestehender Ressourcen dar. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen. Das achtlose Wegwerfen von Einwegkunststoffprodukten führt weltweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die die aquatischen Ökosysteme bedrohen.
Weitere Eckpunkte dieser Novelle betreffen:
Für wiederverwendbare Verpackungen soll künftig die Ausnahme von der Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem nicht nur durch ein Pfand oder durch einen 1 zu 1 Austausch, sondern auch durch Hinterlegung einer Kaution und regelmäßige Abrechnung möglich sein. Auf die in der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket festgelegte deutliche Kennzeichnung von Ein- und Mehrwegverpackungen im Handel wird verwiesen.
Für Sammel- und Verwertungssysteme soll eine Präzisierung der Vorgaben entsprechend der erweiterten Herstellerverantwortung vorgenommen werden.
Entsprechend den Vorgaben der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket soll eine grundsätzliche Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für gewerbliche Verpackungen erfolgen. Ausnahmen soll es ab 2023 nur noch für Großanfallstellen und für Eigenimporteure geben.
Entsprechend den EU-Vorgaben sollen Bevollmächtigte für ausländische Fernabsatzhändler und Hersteller eingerichtet werden.
Die für die Berichtspflichten erforderlichen Daten sollen grundsätzlich von den Unternehmen über die Sammel- und Verwertungssysteme einmal jährlich gemeldet, und von diesen aggregiert für ihre Teilnehmer an das EDM gemeldet werden.
Das In-Kraft-Treten soll gestaffelt erfolgen. Insbesondere sollen die wesentlichen Änderungen betreffend gewerbliche Verpackungen mit Anfang 2022 wirksam werden. Für die betroffenen Produkte der SUP-RL sollen die jeweiligen in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkte festgelegt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.