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TT-AkkV-Novelle 2021

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die TT-Akkreditierungsverordnung (TT-AkkV) geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 24.06.2021, Frist bis Fr., 23.07.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Gemäß § 34 Z 3 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, in der geltenden Fassung, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Universitätsstudien, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 MABG generell akkreditiert sind, festzulegen. Entsprechende Regelungen wurden im Rahmen der TT-Akkreditierungsverordnung (TT-AkkV), BGBl. II Nr. 276/2014, in der geltenden Fassung, erlassen.

Die Absolventen/-innen generell akkreditierter Studiengänge erfüllen bereits mit Abschluss ihres Studiums alle theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte gemäß der Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung (TT-AV), BGBl. II Nr. 460/2012, in der geltenden Fassung.

Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die bereits generell akkreditierten Universitätsstudien aktualisiert.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML