Verordnung über die verpflichtende Weitergabe von Informationen zur Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die verpflichtende Weitergabe von Informationen zur Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 01.07.2021, Frist bis Fr., 13.08.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 566/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 20.12.2021 – 129 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Inhalt:
Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen dazu, die in Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vorgesehene Informationsweitergabe entlang der Lebensmittelkette detaillierter zu beschreiben, um die Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen zu erleichtern.
Kosten:
Für den Bund sind keine Kosten zu erwarten. Auch für andere Gebietskörperschaften (Organe der Länder gemäß § 24 LMSVG) entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Rückverfolgbarkeitssysteme der Unternehmen schon jetzt zu kontrollieren sind.
Das Vorhaben hat auch keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen, da diese bei der Informationsweitergabe auf ihre bestehenden Systeme der Rückverfolgbarkeit zurückgreifen können.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.