Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation)
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 07.07.2021, Frist bis Mi., 04.08.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 414/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 29.09.2021 – 56 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" wird im Rahmen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr.20/2021, hinsichtlich folgender Datenverarbeitungen im Schulbereich für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister tätig:
- Datenverarbeitungen für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (§ 7 BilDokG 2020),
- Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung (§ 8 BilDokG 2020),
- Datenverarbeitungen hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren (§ 15 Abs. 3 BilDokG 2020) und
- Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren (§ 17 BilDokG 2020).
Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt "Statistik Österreich" den Aufwand für den Vollzug der oben genannten Bestimmungen abzugelten.
Der Aufwand wird folgendermaßen begründet:
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Zu § 7 BilDokG 2020: Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat die Aufgabe, die Datensätze sämtlicher Schülerinnen und Schüler, die von den Schulleitungen der öffentlichen und privaten Schulen sowie von den Bildungsdirektorinnen und -direktoren zum Zweck der Gesamtevidenz übermittelt werden, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rücksprache mit den jeweiligen Schulleitungen richtigzustellen.
Zu § 8 BilDokG 2020: Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat die Aufgabe, auf Basis der durch die Schulleitungen und die Leitungen von Erwachsenenbildungsinstituten übermittelten Daten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die von ihr zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen sind, eine Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu erstellen und darüber hinaus einen Bericht zu verfassen.
Zu § 15 Abs. 3 BilDokG 2020: Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat die Aufgabe, zu Zwecken des Bildungscontrollings bestimmte Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten und in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
Zu § 17 BilDokG 2020: Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat die Aufgabe, ebenso zu Zwecken des Bildungscontrollings Daten zu statistischen Kontextinformationen aus den der Bundesanstalt vorliegenden Registern zu verarbeiten, wie insbesondere zum Bildungsstand, zum Geburtsland, zum Erwerbsstatus der Erziehungsberechtigten, zum Geburtsland der Schülerin oder des Schülers und an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und an das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) zu übermitteln.
Die Ausgestaltung der zu übermittelnden Datenkategorien sowie die Verfahren zu den erwähnten Datenverarbeitungen sind in der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 2682021, sowie in der derzeit ebenso in Begutachtung befindlichen Novelle zur genannten Verordnung enthalten.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.