Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBVO)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 31.08.2021, Frist bis Fr., 15.10.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 42/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 03.02.2022 – 111 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Verordnung auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Bestimmungen über die Schiffsführung und Schiffsbesatzung finden sich zurzeit in folgenden Rechtsvorschriften:
1. Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020,
2. Schiffsführerverordnung - SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. II Nr. 428/2019,
3. Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 32/2019.
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Mit dem Erlass der Schiffsbetriebsverordnung, mit welcher die Schiffsführerverordnung und die Schiffsbesatzungsverordnung aufgehoben werden, werden die Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53, und die delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit, ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2020, S. 15, umgesetzt.
Eines der Hauptziele dieser beiden Richtlinien ist die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Eine von der Europäischen Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführte Studie hat belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereiches der Vorgänger-Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG auf Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und die Tatsache, dass gemäß diesen Richtlinien ausgestellte Befähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer nicht automatisch für die Rheinschifffahrt anerkannt werden, die Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der Binnenschifffahrt beeinträchtigt. Künftig sollte daher jede Person, die über ein entsprechendes Unionsbefähigungszeugnis verfügt, ihren Beruf auf allen Binnenwasserstraßen der Europäischen Union ausüben können.
In diesem Sinne legt die Richtlinie (EU) 2017/2397 harmonisierte Mindestanforderungen an Alter und Befähigung sowie die medizinische Tauglichkeit fest.
Neu ist neben der Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches auf das Rheinstromgebiet die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches auf sämtliche Mitglieder der nautischen Besatzung, wie zB Decksfrau bzw. Decksmann, Matrosin bzw. Matrose oder Steuermann, die hinkünftig ebenso wie Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer ein sogenanntes Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt bekommen. Darüber hinaus werden die neuen Qualifikationen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Sachkundigen für Flüssigerdgas geschaffen und für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, die unter Bedingungen fahren, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, neue Zusatzberechtigungen eingeführt.
Ebenso wird in Anpassung an die Rheinschifffahrtspersonalverordnung der sachliche Geltungsbereich erweitert. Während gemäß Richtlinie 96/50/EG nur Fahrzeuge, die eine Länge von mindestens 20 m aufweisen oder für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe), in deren Anwendungsbereich fielen, gilt die Richtlinie (EU) 2017/2397 generell auch für Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt, für kleinere Schlepp- und Schubboote, die zum Fortbewegen von Fahrzeugen ausgelegt sind, die unter die Richtlinie fallen, für Kleinfahrzeuge, für die ein ADN-Zulassungszeugnis verlangt wird, und für kleine schwimmende Geräte. Der Geltungsbereich wurde damit an den Geltungsbereich der Rheinschifffahrtspersonalverordnung angepasst, um eine gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen.
Eine wesentliche Neuerung stellt auch die vorgesehene Einrichtung nationaler Datenbanken für die ausgestellten Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher dar, deren Daten in einer von der Kommission geführten Datenbank zusammengefasst werden und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
Die bisher in Österreich getroffene Unterscheidung zwischen Befähigungsausweisen für Wasserstraßen und Befähigungsausweisen für andere Gewässer als Wasserstraßen ist mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht mehr aufrecht zu erhalten, da für Befähigungsausweise für die gewerbsmäßige Schifffahrt nach der Richtlinie auch eine Fahrpraxis auf anderen Gewässern als Wasserstraßen anzuerkennen ist. Aus diesem Grund erfolgt mit der Novelle auch eine Systemumstellung bei den rein nationalen Befähigungsausweisen, deren Durchlässigkeit damit gleichzeitig erhöht wird.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.