FinanzOnline-Verordnung 2027-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung, die Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung, die MinBestG-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die DiStG 2020-UmsetzungsV, die Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit, die Registrierkassensicherheitsverordnung, die Finanz-Video-Identifikationsverordnung, die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, die DPMG-Durchführungsverordnung, die Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom, die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die Verordnung über den Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals sowie die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer geändert werden, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte und die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuerklärungen aufgehoben werden und die Verordnung zur Einbringung von Anbringen mittels E-Mail beim Bundesfinanzgericht erlassen wird (FinanzOnline-Verordnung 2027-Anpassungsverordnung – FOnV 2027-AnpV)
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →24 Tage Frist · 23.10.–16.11.2026
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Noch 22 Tage
Stellungnahmen gehen hier direkt an das Ministerium – an die Adresse im Begleitschreiben.
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Diese Sammelnovelle hat folgende Zielsetzung:
1. Sie soll jene Anpassungen vornehmen, die aufgrund des Außerkrafttretens der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und dem Inkrafttreten der FinanzOnline-Verordnung 2027; BGBl. II Nr. 274/2026, mit 1. Jänner 2027 erforderlich werden.
2. Sie soll jene Anpassungen der Promulgationsklauseln vornehmen, die erforderlich geworden sind, weil das AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, die gesetzliche Grundlage für die elektronische Zustellung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen aus systematischen Gründen von § 97 Abs. 3 BAO nach § 99 Abs. 1 BAO verschoben hat. Diese Gesetzesänderung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
3. Sie soll jene Anpassungen der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer vornehmen, die durch die Einbeziehung von Kryptowährungen in die Kapitalertragsteuer und die Erlassung des § 32 Abs. 4 EStG 1988 (beides durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 110/2023), erforderlich geworden sind. Weiters soll in dieser Verordnung die Rückerstattung gemäß § 99a Abs. 8 EStG 1988 erstmals ausdrücklich angesprochen werden.
Weiterlesen – noch 1 AbsatzWeniger anzeigen
4. Sie soll die Verordnung BGBl Nr. 494/1991 ("Telekopiererverordnung") aufheben und gleichzeitig mit der Änderung der EDTV und der Erlassung der Verordnung betreffend die elektronische Eingabe von Anbringen an das Bundesfinanzgericht die Rechtsgrundlage für alternative Wege der Anbringenstellung schaffen.
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
23.10.–16.11.2026
24 TageMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?