Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden
Vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →In Begutachtung seit 23.10.2026, Frist bis Fr., 13.11.2026. Ein Gesetzesentwurf, zu dem das Parlament keinen Ministerialentwurf führt.
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Der Entwurf
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich." für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode sieht wesentliche Änderung in der Sozialhilfe vor. Diese zielen vor allem auf eine Vereinheitlichung der Landesregelungen und eine Verknüpfung mit den ebenfalls neu aufgesetzten Maßnahmen zur Integration ab. Die Gestaltungsmöglichkeiten für Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind allerdings in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Bund im Rahmen eines Grundsatzgesetzes nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nur Grundsätze regeln und Einzelregelungen - die ihrem Inhalt nach unmittelbar anwendbar sind, wenn sie in einem Ausführungsgesetz übernommen werden - nur dann vorsehen, wenn sie Fragen betreffen, die einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen. Das ist allerdings bei einigen der vorgeschlagenen Änderungen der Fall, namentlich bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben modularer Gliederung sowie bei den elementaren Voraussetzungen für die jeweilige Bezugsberechtigung. Im Hinblick auf erstere sollen künftig bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge grundsatzgesetzlich vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden ("Korridorlösung"), die um eine Möglichkeit für die Landesgesetzgebung, für Kinder in Ergänzung dazu noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren, erweitert wird. Auch im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Kräfte bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen von dritter Seite erscheinen ebenfalls stärkere Determinierungen erforderlich.
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Zum anderen ist für die Verknüpfung mit den Integrationsvorhaben, die vor allem im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG) umgesetzt werden, zu beachten, dass wichtige Fragen durch unionsrechtliche Regelungen determiniert sind, die im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) getroffen wurden. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 ("Status-VO"). Mit den vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere deren Art. 31 und 35 Rechnung zu tragen.
Für diese Änderungen sollen ebenfalls grundsatzgesetzliche Vorgaben getroffen werden, die dann auf Landesebene zu konkretisieren und zu vollziehen sind. Weiters wird ein zentrales Vorhaben des Regierungsprogramms, die Einführung einer sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidenden "Integrationsbeihilfe" für arbeitsfähige Personen umgesetzt.
Im Zusammenhang mit den Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, wie insbesondere der Einführung einer "Integrationsbeihilfe" ergibt sich die Notwendigkeit der statistischen Erhebung bzw. Evaluierung von Daten zur Gruppe der Empfängerinnen bzw. Empfänger der "Integrationsbeihilfe", um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen auswerten zu können. Der Entwurf sieht deshalb in seinem Artikel II eine entsprechende Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes vor.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der Regelungen in Artikel I dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Armenwesen). Da der Bund im Bereich Armenwesen nur die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen hat, wurde den Ländern für die Erlassung von Ausführungsgesetzen eine angemessene Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingeräumt. Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der Regelungen in Artikel II ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der gegenständliche Entwurf unterliegt keinen Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.
Die Begutachtung
Stellungnahmen
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