Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung - EEff-MV)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 02.11.2023, Frist bis Do., 16.11.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 28/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 30.01.2024 – 75 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2023 legt in § 62 Bedingungen und Voraussetzungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen fest. Gemäß § 62 Abs. 3 und 4 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung - EEff-MV). Dabei ist auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 EEffG zu achten.
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Die Verordnung regelt zunächst den Gegenstand und enthält Erfordernisse für die Anrechenbarkeit, indem die Anreizsetzung und das Verbot der doppelten Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen näher definiert werden, Bestimmungen zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung getroffen werden und Festlegungen erfolgen, wonach anrechenbare Endenergieeinsparungen aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung zu ermitteln sind, die gewisse Mindestinhalte aufzuweisen haben. Das Verfahren zur Ermittlung von Endenergieeinsparungen wird durch Regelungen zu Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs, zur Errechnung des Referenzendenergieverbrauchs und zu Datenquellen, Messungen und zur Haushaltsquote näher ausgestaltet. Schließlich wird auch die Vornahme von Meldungen durch Regelungen zur Verwendung der elektronischen Meldeplattform und zu Teilungen näher determiniert.
Die Verordnung besteht neben dem Haupttext aus zwei Anhängen. Anhang 1 enthält die Berechnungsformeln, Standardwerte und Dokumentationsanforderungen für die verallgemeinerten Bewertungsmethoden. In Anhang 2 sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 21 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, dargestellt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.