Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 30.01.2023, Frist bis Mo., 27.02.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 ACG-Gesetz schreibt eine jährlich vorzunehmende Indexanpassung der Tarifposten der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV) vor. Gemäß dieser bundesgesetzlichen Regelung hat die BMK im Einvernehmen mit dem BMF jährlich auf der Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der ACGV festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.
Die Novellierung der ACGV erfolgte zuletzt mit BGBl. II Nr. 236/2022. Mit der nun vorgeschlagenen Novelle der ACGV soll die gemäß § 6 Abs. 3 ACG-Gesetz für das Jahr 2023 anstehende Valorisierung der Gebührensätze vorgenommen werden. Dies soll im Ausmaß von 5,7 % erfolgen, da sich der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) auf Basis 2015 im Durchschnitt der zwölf Monate von August 2021 bis Juli 2022 um 5,7% gegenüber dem Durchschnitt der zwölf Monate von August 2020 bis Juli 2021 erhöht hat.
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Ein weiterer Aspekt der letzten Änderung dieser Verordnung durch BGBl. II Nr. 236/2022 - nämlich die Differenzierung der luftfahrtrechtlichen Gebührenordnung nach klima- bzw. umweltpolitischen Erwägungen - soll auch bei dieser Novelle berücksichtigt werden.
Wie schon mit der Novelle BGBl. II Nr. 236/2022 sollen zudem nötige Anpassungen der Gebührentatbestände an das materielle Luftfahrtrecht erfolgen, jedoch wegen des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der vorangegangenen Novelle in deutlich geringerem Ausmaß.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.