VO LP VS und Sonderschulen und Bekanntmachung LP RelU
Verordnung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und Sonderschulen geändert und eine Verordnung über die Lehrpläne für Sonderschulen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 23.05.2024, Frist bis Do., 04.07.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 204/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 17.07.2024 – 13 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte der Entwürfe:
Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 1/2023 vom 2. Jänner 2023 wurden neue, kompetenzorientierte Lehrpläne für die Volksschulen, Mittelschulen sowie die allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) verordnet.
Nun sollen basierend auf § 23 Schulorganisationsgesetz-SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, die Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich neugestaltet werden, um die Kompatibilität mit jenen der allgemeinen Schulen sicherzustellen. Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich stellen die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen aufgrund von Beeinträchtigungen im Rahmen der Pflichtschule sicher.
Folgende Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind als Anlagen vorgesehen:
- Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe (ersetzt den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule 1. - 4. Schulstufe), Anlage 1
- Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe I (ersetzt den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule 5. - 8.Schulstufe), Anlage 2
- Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung (ersetzt den Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf), Anlage 3
- Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen/Blindheit (ersetzt den Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder), Anlage 4
- Lehrplanzusatz Förderbereich Hören/Kommunikation (ersetzt den Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder), Anlage 5
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- Lehrplanzusatz Förderbereich Emotional-Soziale Entwicklung (ersetzt den Lehrplan der Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder), Anlage 6
- Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung (bisher gab es keinen entsprechenden Lehrplan), Anlage 7
Zur Architektur der Lehrpläne und Lehrplanzusätze:
Die Lehrpläne für den Förderschwerpunkt Lernen sowie der Lehrplan für den Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung sind eigenständige Lehrpläne, die die Bildungsinhalte aller Unterrichtsgegenstände sowie die spezifische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit intellektuellen bzw. kognitiven oder komplexen Beeinträchtigungen festlegen.
Die Lehrplanzusätze für die Förderbereiche verstehen sich als Rahmen- und Ergänzungslehrpläne, die je nach Bedarf der Schülerin/des Schülers zur Gänze oder in Teilen zusätzlich zum Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, des Förderschwerpunkts Lernen, der Polytechnischen Schule oder des Berufsvorbereitungsjahres in additiver oder integrativer Form Anwendung finden. Siehe dazu auch die pädagogischen Ausführungen im Besonderen Teil.
Zum Verordnungstext:
Derzeit sind die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen in einem Verordnungstext zusammengefasst. In der Stammfassung der Verordnung waren Volksschule, Hauptschule und Sonderschule in einem Verordnungstext vereint. Die Hauptschule wurde 2008 herausgelöst und bekam einen eigenen Lehrplan. Nun sollen auch für die anderen der genannten Pflichtschularten getrennte Lehrpläne vorgesehen werden. Die gegenständliche Novelle soll daher eine Trennung vornehmen, die Inhalte für den sonderpädagogischen Bereich sollen in eine eigene Verordnung für die Sonderschulen verlagert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.