Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2022
Neuerlassung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2022
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 14.07.2022, Frist bis Mo., 22.08.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 397/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 18.12.2023 – 483 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Zu § 1 Geltungsbereich:
In § 1 soll der Anwendungsbereich der gegenständlichen Verordnung geregelt werden. Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung soll vor allem an den Zivilflugplatzhalter adressierte Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen enthalten. Gemäß der dieser Verordnung zugrundeliegenden Ermächtigung des § 74 LFG erfolgt dies unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt. Der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt umfasst nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs an sich, sondern auch die Abwehr von der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren. Diese Interessen der Allgemeinheit umfassen auch den Immissionsschutz und Gesundheitsschutz sowie Umwelt- und Klimaschutz (siehe auch zu § 9). Zu Abs. 3: Grundsätzlich unterliegen Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 ("EASA-Grundverordnung) den unionsrechtlichen Vorschriften für die Sicherheit und Zulassung von Zivilflugplätzen (vgl. die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014). Es besteht jedoch auch für diese, den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegende, Flugplätze weiterhin nationaler Regelungsspielraum in einigen Bereichen, die bisher durch die ZFBO geregelt waren. So umfassen die unionsrechtlichen Vorschriften für die Sicherheit und Zulassung von Zivilflugplätzen beispielsweise keine Regelungen der Betriebszeiten öffentlicher Flugplätze und keine Sicherheitsvorschriften für das Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen. In Abs. 3 soll daher geregelt werden welche Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht für Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 anzuwenden sind. Darüber hinaus besteht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit bestimmte Zivilflugplätze gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 von den unionsrechtlichen Vorschriften freizustellen. Auf diese Zivilflugplätze sollen daher sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes der ZFBO Anwendung finden. Aufgrund der in Art. 2 Abs. 1 lit. e und Abs. 7 aufgestellten Kriterien (öffentliche Nutzung, Nutzung für den gewerblichen Flugbetrieb, Instrumentenlandebahn 800 m bzw. Heliport unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren) unterliegen den unionsrechtlichen Vorschriften jedenfalls die Flughäfen. Für das Flugfeld Bad Vöslau (LOAV) wurde die Freistellung durch die zuständige Behörde der Kommission bekannt gegeben. Auf Zivilflugplätze, die den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegen (dies sind wie ausgeführt aktuell die 6 österreichischen Flughäfen), sollen beispielsweise die Regelungen über die verantwortlichen Personen (Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement), über besonderen Flugbetrieb (Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung oder mit Videoüberwachung) und über das Flugplatz-Handbuch nicht angewendet werden.
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Zu § 2 Grundsätze:
§ 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 ZFBO. Da für einen öffentlichen Zivilflugplatz Betriebspflicht besteht (§ 63 LFG) soll der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes dafür sorgen, dass während der Betriebszeiten, die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen im betriebsbereiten Zustand zur Verfügung stehen (Abs. 2). Dies kann nur für Anlagen und Einrichtungen gelten, die im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegen (z. B. Bodeneinrichtungen, Pisten, Rollwege, Abstellflächen, Terminal). Nicht im Einflussbereich des Halters eines öffentlichen Zivilflugplatzes liegen Flugsicherungsanlagen (z. B. Instrumentenlandesysteme, Anflugradar etc.) für welche die Austro Control GmbH verantwortlich ist. Die Verfügbarkeit von Flugsicherungsanlagen ist von der Austro Control GmbH sicherzustellen. Neben dem Zivilflugplatzhalter und der Austro Control GmbH bestehen keine weiteren Verantwortlichkeiten innerhalb der Flugplatzgrenzen. Demgegenüber trifft den Halter eines privaten Zivilflugplatzes keine Betriebspflicht innerhalb der ebenfalls behördlich festzulegenden Betriebszeiten. Der Halter eines privaten Zivilflugplatzes soll jedoch sicherstellen, dass Flugplatzbetrieb nur bei ausreichend betriebsbereitem Zustand der erforderlichen Anlagen und Einrichtungen stattfindet (Abs. 3).
Zu § 3 Begriffsbestimmungen:
In § 3 sollen die erforderlichen Begriffe dieser Verordnung definiert werden.
Zu § 4 Flugplatzbetriebsleitung:
Die Vorschriften über die Flugplatzbetriebsleitung sollen im vorliegenden Entwurf gegenüber dem bisherigen § 2 ZFBO konkretisiert werden. Insbesondere war bisher nicht definiert, über welche Kenntnisse eine Person verfügen muss, um als fachlich geeignet zur Leitung des Flugbetriebes angesehen werden zu können. Daher soll erstmalig eine verpflichtende Ausbildung für die Flugplatzbetriebsleitung vorgeschrieben werden. Die fachliche Eignung soll durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges vor der Bestellung zur Flugplatzbetriebsleitung nachgewiesen und nach jeweils 5 Jahren aufgefrischt werden. Der geforderte Ausbildungslehrgang soll gemäß Abs. 2 jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung umfassen. Eine Sofortmaßnahme, die die Flugplatzbetriebsleitung beispielsweise in einem Notfall treffen kann, ist das Sperren von Bewegungsflächen. Die Flugplatzbetriebsleitung soll auch über die Grenzen ihrer Befugnisse informiert sein, beispielsweise beim Einsatz von Funkgeräten (Abgrenzung zur Erbringung von Flugplatzinformationsdienst/AFIS und den Aufgaben der Flugsicherung). Die Flugplatzbetriebsleitung kann je nach Umfang des Flugplatzbetriebes aus einer Person oder mehreren Personen bestehen. Auch die, die hauptverantwortliche Person vertretenden, Personen sind Teil der Flugplatzbetriebsleitung und müssen daher ebenfalls verlässlich und fachlich geeignet sein. Die Glaubhaftmachung der fachlichen Eignung soll durch Vorlage des Ausbildungsnachweises erfolgen. Die gemäß § 68 LFG zuständige Behörde hat die Weiterverwendung von nicht geeigneten oder nicht verlässlichen Personen in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen (Abs. 3). Die Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung während des Flugplatzbetriebes soll grundsätzlich auch weiterhin beibehalten werden (Abs. 4), es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 (Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung) oder § 8 (Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung) vor.
Zu § 5 Sicherheitsmanagement und § 3 Z 6 Ereignis und Z 13 Sicherheitsmanagementsystem:
Jeder Zivilflugplatzhalter soll ein Sicherheitsmanagementsystem entwickeln, welches dazu dient, mögliche Bedrohungen der Flugsicherheit zu erkennen und Gegen- und Präventivmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Die Definition des Sicherheitsmanagementsystems findet sich in § 3 Begriffsbestimmungen. In § 5 Abs. 2 und 3 sind die erforderlichen Verfahren und Maßnahmen beschrieben. Für die Implementierung eines funktionalen Sicherheitsmanagementsystems ist entscheidend, dass eine diesbezüglich verantwortliche Person vom Zivilflugplatzhalter bestellt wird. Ebenso wie für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4) soll die für das Sicherheitsmanagement verantwortliche Person verlässlich und fachlich geeignet sein. Es darf sich hierbei um ein und dieselbe Person handeln. § 5 soll nicht auf Zivilflugplätze, die den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegen, angewendet werden.
Zu § 6 Anerkennung der Ausbildungslehrgänge:
Die Durchführung von Ausbildungen für die Flugplatzbetriebsleitung soll die Anerkennung der Ausbildungslehrgänge durch die:den Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie voraussetzen. Wesentliche Änderungen der Ausbildungen sollen die Erneuerung der Anerkennung erforderlich machen. Ausbildungslehrgänge sind sowohl in Form von Ausbildungen vor Ort als auch als digitale Online-Schulungen möglich.
Zu § 7 Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung:
§ 7 entspricht bis auf einige Details dem durch die Novelle BGBl. II Nr. 209/2019 eingeführten § 2a der bisherigen ZFBO. Es soll die Möglichkeit erhalten bleiben, auf privaten Zivilflugplätzen im Falle der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung durch die zuständige Behörde ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung starten und landen zu können. Grundsätzlich soll durch § 7 die Flexibilität des Flugplatzhalters erhöht werden. Geringfügige Änderungen dieser Bestimmung sollen aufgrund von Erfahrungen in der Vollzugpraxis erfolgen (insbesondere zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten betreffend Abs. 3). Da sich die in Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen bis auf die Z 6 an den jeweiligen verantwortlichen Piloten bzw. die verantwortliche Pilotin richten, und somit vom Zivilflugplatzhalter nicht durch unmittelbare Handlungen sichergestellt werden können, soll der Zivilflugplatzhalter (Antragsteller:in) in Abs. 3 zur nachweislichen Information des Piloten bzw. der Pilotin verpflichtet werden. Aus der Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters zur Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 ergibt sich auch, dass der Zivilflugplatzhalter Piloten bzw. Pilotinnen, die die von ihnen umzusetzenden Maßnahmen des Abs. 2 nicht treffen, von weiteren Start- und Landungen außerhalb der Anwesenheitszeit der Flugplatzbetriebsleitung auszuschließen haben. Der Zivilflugplatzhalter hat darzulegen, dass seine betrieblichen Verfahren die genannten Bedingungen (nachweisliche Information und gesicherter Ausschluß bei Noncompliance) sicherstellen.
Zu § 8 Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung:
Im Unterschied zu § 7 ist für die Ausnahmebewilligung von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 8 eine Videoüberwachung des Flugplatzbetriebes durch die Flugplatzbetriebsleitung erforderlich. Die Möglichkeit dieser Ausnahmebewilligung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der private Zivilflugplatz ausschließlich von Hubschraubern benutzt wird, mit denen Ambulanz- und Rettungsflüge durchgeführt werden. Eine allenfalls erteilte Ausnahmebewilligung für den Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung soll dann jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen den Flugplatz benützen. Dem Piloten bzw. der Pilotin müssen daher die Verhältnisse des Flugplatzes bekannt sein, entweder durch vorausgegangene tatsächliche Benützung oder eine vor der ersten Benützung erfolgte Einweisung auf diesem Flugplatz. Handelt es sich im Einzelfall um nicht platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen, muss die Flugplatzbetriebsleitung am Zivilflugplatz anwesend sein. Bereits aus den Vorrausetzungen für die Ausnahmebewilligung ergibt sich, dass § 8 nicht auf Zivilflugplätze, die den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegen, anzuwenden ist.
Zu § 9 Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze:
In Abs. 1 soll die bisherige Genehmigungspflicht der Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze beibehalten werden. Die Genehmigung der Betriebszeiten durch die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse, der Sicherheit der Luftfahrt und der vorhandenen Anlagen und Einrichtungen erfolgen. Im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt ist der zuständigen Behörde die Verpflichtung auferlegt, auf das öffentliche Interesse der Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat in seiner Judikatur den Begriff der Sicherheit der Luftfahrt sehr weit gefasst, sodass dieser sowohl Immissionsschutz und Gesundheitsschutz als auch Umwelt- und Klimaschutz beinhaltet (vgl. z. B.VwGH v. 20.03.2002, Zl. 99/03/0251: die Gewährleistung eines sicheren Zivilflugplatzbetriebes erfordert auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. In Abs. 3 soll geregelt werden, dass Verkürzungen bzw. Einschränkungen der Betriebszeiten - sofern diese geplant bzw. zumindest absehbar sind - der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Die Absätze 4, 5 und 6 betreffen die Verlängerung der Betriebszeiten und sollen den bisherigen § 5 ZFBO ersetzen. Verlängerungen der genehmigten Betriebszeiten sollen grundsätzlich restriktiv geregelt werden, da auf Dauer ausgelegte oder regelmäßig wiederkehrende Verlängerungen der Betriebszeiten durch den Zivilflugplatzhalter dem Zweck der Genehmigungspflicht, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt zuwiderlaufen. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes soll mit Ausnahme von Sicherheitsfällen (Notlandungen) und Flügen im öffentlichen Interessen (z. B. Rettungsflüge) grundsätzlich nur eingeschränkt, nämlich wenn die Verlängerung aufgrund von unvermeidbaren Gründen notwendig ist und rechtzeitig angemeldet wird, zu einer Verlängerung der Betriebszeit verpflichtet sein. Neben diesen Fällen der Abs. 4 und 5 soll der Zivilflugplatzhalter nicht verpflichtet sein, einer Verlängerungsanfrage zuzustimmen. Der Zivilflugplatzhalter kann jedoch in den nicht verpflichtenden Fällen die Betriebszeiten verlängern, sofern der in Abs. 6 genannte Anteil an Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres (0,7 %) nicht überschritten wird. Die bisher geltende Rechtslage (§ 5 Abs. 2 ZFBO) sieht keine Schranke der freiwilligen Ausdehnungen der Betriebszeiten vor. Im Ergebnis sollen "freiwillige" Erweiterungen der Betriebszeiten somit nur mehr eingeschränkt zulässig sein. Diese Einschränkung dient einerseits den Interessen der Anrainer eines Zivilflugplatzes (Lärmschutz) als auch dem Zivilflugplatzhalter, da eine Verpflichtung zur Verlängerung der Betriebszeiten aufgrund der damit verbundenen erforderlichen Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zu erheblichen Aufwendungen führt. Durch Abs. 7 soll ein behördliches Monitoring der erfolgten Betriebszeitenerweiterungen eingeführt werden.
Zu § 10 Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze:
§ 10 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes soll im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 1 ZFBO entsprechen. Sowohl der Ausfall der Betriebsbereitschaft aus unvorhergesehenen Gründen als auch deren Wiederherstellung soll vom Zivilflugplatzhalter unverzüglich sofern vorhanden der Flugplatzkontrollstelle ansonsten der Austro Control GmbH und der zuständigen Behörde angezeigt werden, um die rechtzeitige luftfahrtübliche Kundmachung sicherzustellen. Sollten vorübergehende Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes, aus den in Abs. 2 aufgezählten Umständen (Reduzierung der Feuerbekämpfungskategorie, Arbeiten auf der Piste oder deren Sicherheitsbereichen) notwendig sein, so unterliegt diese Einschränkung der Betriebsbereitschaft der Genehmigungspflicht durch die gemäß § 68 LFG zuständige Behörde.
Zu § 11 Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen:
§ 11 des vorliegenden Entwurfes soll dem bisherigen § 6 ZFBO entsprechen. In Abs. 3 soll darüber hinaus aus Sicherheitsüberlegungen die ausdrückliche Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters aufgenommen werden, Bewegungsflächen deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes erforderlichen Ausmaß zu sperren. Erst danach ist die Betriebsbereitschaft ehestmöglich wiederherzustellen.
Zu § 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln:
Der bisherige § 7 ZFBO (Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen) ist aufgrund nationaler und unionsrechtlicher Entwicklungen überholt (vgl. § 120 Abs. 5 LFG, SERA, LVR 2014). Für Zivilflugplätze die nicht unter Art. 2 Abs. 1 lit. e der EASA-Grundverordnung fallen, soll jedoch weiterhin vorgeschrieben werden, dass der Zivilflugplatzhalter für die Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln während der Betriebszeiten verantwortlich ist. Für die Flughäfen greifen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014.
Zu § 13 Rollhilfe und § 3 Z 11 Rollhilfe:
§ 13 des vorliegenden Entwurfes entspricht dem bisherigen § 8 ZFBO. Die Definition der Rollhilfe des bisherigen § 8 Abs. 3 ZFBO wurde nunmehr in die Begriffsbestimmungen des § 3 aufgenommen.
Zu § 14 Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft und § 15 Behebung von Störungen:
Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen der ZFBO (§ 9 und § 10). Umstände, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können, sind an die gemäß § 68 LFG zuständige Behörde sowie die Flugplatzkontrollstelle bzw. die Austro Control GmbH zu melden (z. B. Schäden an den Bewegungsflächen, Ausfälle einzelner Systeme, das Eindringen von Wildtieren). Für die Flughäfen greifen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014.
Zu § 16 Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen:
In § 16 soll die bisherige Bestimmung über die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen übernommen werden. Die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, betriebsbereite Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen und für die Lagerung von Betriebsstoffen zur Verfügung zu stellen, umfasst es auch dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen nur von hiefür qualifizierten Personen gewartet und bedient werden.
Zu § 17 Abstellung von Luftfahrzeugen:
Der Zivilflugplatzhalter soll verpflichtet werden, genügend Abstellflächen zur Verfügung zu stellen. Hingegen soll ihn keine Verpflichtung treffen, auch Unterstellräume (Hangars) bereitzustellen.
Zu § 18 Zivilflugplatz-Bodenabfertigung und § 3 Z 3 Bodenabfertigungsdienste, Z 4 Dienstleistendde und Z 12 Selbstabfertigung:
Die Vorgängerbestimmung des § 14 ZFBO (nichtbehördliche Abfertigung) ist nicht mehr zeitgemäß. Der Zivilflugplatzhalter soll weiterhin zur Sicherstellung der raschen und reibungslosen Durchführbarkeit der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten verpflichtet sein (Abs. 1). Dieser Verpflichtung soll der Zivilflugplatzhalter nunmehr durch die Bereitstellung eigener Ressourcen (Bedienstete und Einrichtungen) oder durch geeignete Dritte nachkommen können. Die Entscheidung, ob Bodenabfertigungsdienste selbst durchgeführt werden bzw. an welche Dienstleistenden diese übertragen werden, obliegt dem Zivilflugplatzhalter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten. Die herangezogenen dienstleistenden Dritten müssen über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen bzw. als juristische Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen gegründet worden sein (Verweis auf § 3 Abs. 2 FBG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll außerhalb des Anwendungsbereiches des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes eine Zulassung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdienste durch Dienstleistende nicht vorgesehen werden. Die Dienstleistenden sollen jedoch eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste entsprechend der Bedingungen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG abgeben. Das Recht auf Selbstabfertigung soll weiterhin erhalten bleiben. Ebenso ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt auf dem jeweiligen Zivilflugplatz allenfalls durch Dienstleistende angebotene Bodenabfertigungsdienste in Anspruch zu nehmen (Abs. 4).
Zu § 19 Flugplatz-Handbuch:
Mit dem vorgeschlagenen §19 soll nunmehr eine Verpflichtung zur Erstellung eines Flugplatz-Handbuches für sämtliche Zivilflugplätze eingeführt werden, um auch für Flugfelder gemäß § 65 LFG bzw. die nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fallende Zivilflugplätze ein Mindestmaß an bekannten Daten und Informationen über diesen Zivilflugplatz in systematisch aufbereiteter Form zugänglich zu haben. Die sechs österreichischen Flughäfen haben ein Flugplatz-Handbuch gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zu erstellen, welches hinsichtlich des Veröffentlichungsumfanges über die mit dem vorliegenden Entwurf einer Neuerlassung der ZFBO vorgeschlagenen nationalen Regelungen hinausgeht, weshalb die Flughäfen nicht den nationalen Regelungen unterliegen sollen. Das Flugplatz-Handbuch gemäß dem vorliegenden Entwurf einer Neuerlassung soll aus zwei großen Teilen bestehen, der Beschreibung des Zivilflugplatzes, welche in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht werden soll, und der betrieblichen Verfahren und zusätzlicher Informationen. Öffentliche Zivilflugplätze sollen weiterhin Zivilflugplatzbenützungsbedingungen erstellen, welche Bestandteil des Flugplatz-Handbuches sind (Abs. 3). Für Inhalt und Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches ist der Halter des Zivilflugplatzes verantwortlich (Abs. 4).
Zu § 20 Beschreibung des Zivilflugplatzes und § 3 Z 7 Flugplatz-Hinderniskarte und Z 8 Flugplatz-Karte:
In § 20 sollen jene Daten aufgezählt werden, welche die Zivilflugplatzhalter in ihre Beschreibung des Zivilflugplatzes als Teil des Flugplatz-Handbuches aufnehmen müssen. Diese Verpflichtung gilt auch für Flugfelder gemäß § 65 LFG. Diese Daten stellen aus Sicherheitsüberlegungen die Mindestanforderungen an vorhandenen Daten dar, die jedem Halter eines Zivilflugplatzes bekannt sein müssen. Der einmalige Verwaltungsaufwand um diese Daten zu erstellen ist verhältnismäßig um gegenüber der derzeitigen unzureichenden Rechtslage (§ 18 ZFBO idgF) ein erhöhtes Informationsniveau zu erreichen (zur Verlautbarung der Daten in der AIP siehe § 21 des vorliegenden Entwurfes). Die in der Liste enthaltenen, vom Zivilflugplatzhalter zu erstellenden, Karten sind in § 3 (Begriffsbestimmungen) definiert.
Zu § 21 Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes:
Als Voraussetzung der luftfahrtüblichen Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes in der AIP soll der Halter des Zivilflugplatzes verpflichtet werden, der nach § 68 LFG zuständigen Behörde die aktuellen Daten und Informationen gemäß § 20 bereitzustellen. Die zuständige Behörde hat die Weiterleitung an die Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise zu veranlassen. Die Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes im Luftfahrthandbuch (AIP) soll die bisher zumeist spärlichen Informationen über Zivilflugplätze wesentlich erweitern.
Zu § 22 Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen:
In § 22 werden jene internen betrieblichen Verfahren aufgezählt, zu deren Erstellung der Zivilflugplatzhalter zur Gewährleistung eines sicheren Flugplatzbetriebes verpflichtet werden soll. Diese Verfahren sollen Teil des neu eingeführten Flugplatz-Handbuches sein (siehe § 19 des Entwurfes). Die betrieblichen Verfahren umfassen beispielsweise das Safety Management Manual, die Meldung von Ereignissen, die Flugplatzbetriebskontrollen und den Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung.
Zu § 23 Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen:
Der vorgeschlagene § 23 soll der Vorgängerbestimmung des § 15 ZFBO entsprechen. Durch die Benutzung der Einrichtungen eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist der Benützer des Zivilflugplatzes an die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gebunden.
Zu § 24 Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen und § 3 Z 2 Benützungsregelungen:
Hinsichtlich des Inhaltes der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen soll durch den vorliegenden Entwurf nur ein allgemeiner Rahmen abgesteckt werden. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind vom Zivilflugplatzhalter im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und den erteilten Bewilligungen festzulegen. Sie haben jedenfalls die für die Benützung zu entrichtenden Entgelte zu enthalten. In der vorliegenden Verordnung soll darüber hinaus keine genaue Vorschreibung des Inhalts der Benützungsbedingungen erfolgen, da die Benützungsregeln bezüglich der Einrichtungen des Zivilflugplatzes in den soeben genannten Grenzen dem Gestaltungsspielraum des Zivilflugplatzhalters zuzurechnen sind (vergleichbar "Allgemeinen Geschäftsbedingungen": z. B. Haftungsbestimmungen, Kündigungsmöglichkeiten).
Zu § 25 Zivilflugplatzbenützende:
Die Zivilflugplatzbenützenden sollen ohne wesentliche Änderungen wie bisher (§ 17 ZFBO) definiert werden. Zivilflugplatzbenützer ist, wer Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch nimmt (einschließlich des Personals des Zivilflugplatzhalters).
Zu § 26 Entgelteordnung und § 3 Z 5 Entgelteordnung:
Die Aufzählung der in der Entgelteordnung festzusetzenden Entgelte soll aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung der erbrachten Leistungen um folgende Tarife gegenüber der bisherigen Regelung ergänzt werden: Infrastrukturtarife und Betankungstarif, Sicherheitsentgelt, PRM Entgelt und Lärmentgelt (Abs. 1). Differenzierungen der Höhe von Entgelten bzw. Ermäßigungen und Befreiungen dürfen nur nach geeigneten, objektiven und transparenten Kritierien erfolgen. Diese Kriterien sind beispielsweise erfüllt, wenn zur Differenzierung der Entgelthöhe Fluglärmimmissionen durch Fluglärmmessungen im Sinne des Flughafenentgeltegesetzes (§ 4a Abs. 2 Z 2 FEG) ermittelt wurden. Flughäfen haben (wie bisher) die Flughafenentgelteregelung nach den Grundsätzen des Flughafenentgeltegesetzes festzulegen. Die Flughafenentgelteregelung der Flughäfen soll weiterhin ein Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sein.
Zu § 27 Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen:
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sollen, wenn möglich im Internet veröffentlicht werden. Unterbleibt diese Veröffentlichung auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters, so sollen die Benützungsbedingungen allen Personen, die dies verlangen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 28 Allgemeiner Verhaltensgrundsatz:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 23 ZFBO.
Zu § 29 Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes:
§ 29 des vorliegenden Entwurfes entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen § 24 und 26 ZFBO. Zweck dieser Bestimmung ist es die Sicherheit des Flugplatzbetriebes zu gewährleisten. Die nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes (mit noch zusätzlichem Augenmerk auf Bewegungsflächen in Abs. 2) sollen nur insoweit von Personen betreten und befahren werden, als dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und diese Personen müssen über mögliche Sicherheitsgefahren belehrt worden sein.
Zu § 30 Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters:
Gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter durch ein geeignete Maßnahmen im Interesse des sicheren Flugplatzbetriebes sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle). Je nach den Gegebenheiten des Flugplatzes können unterschiedliche Maßnahmen der Zugangskontrolle zweckmäßig sein. Insbesondere ist zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zweckes nicht zwingend die Errichtung eines Zaunes erforderlich, insofern Kontrollen durchgeführt werden. Gemäß Abs. 2 besteht als Ausfluß der zivilen Rechte (Hausrecht) des Zivilflugplatzhalters kein Rechtanspruch auf Erteilung einer Berechtigung nicht allgemein zugängliche Teile des Zivilflugplatzes unbegleitet zu betreten bzw. zu befahren. Dem Zivilflugplatzhalter soll in Abs. 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, Personen, die durch ihr Verhalten den Flugplatzbetrieb stören oder gefährden oder die, die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erteilten Anweisungen des Zivilflugplatzhalters nicht befolgen, des Flugplatzes zu verweisen. Aufgrund der für nicht allgemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes bestehenden elektronischen Zugangssysteme, kann es zur Durchsetzung der Verweigerung des Zuganges erforderlich sein, Berechtigungen, die den unbegleiteten Zugang ermöglichen ("Schlüsselkarten"), zu entziehen. Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und des § 134a LFG vom Zivilflugplatzhalter einer Person, die unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich haben soll, ausgestellte Flughafenausweis gilt auch als nationale Berechtigung für den unbegleiteten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes im Sinne der vorliegenden Verordnung. Demnach soll dieser Flughafenausweis bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung (manifestiert durch die allgemeinen Verhaltensgrundsätze des § 28) vom Zivilflugplatzhalter eingezogen werden können.
Zu § 31 Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen:
Zu Abs. 1 und 2: Maßgeblich für den Betrieb von Bodenfahrzeugen auf Zivilflugplätzen ist deren Betriebssicherheit nach kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften. Abweichungen von den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften sollen zulässig sein, soweit sich dies aus den flugplatzbetrieblichen Anforderungen ergibt. Die Kennzeichnung der Bodenfahrzeuge (Abs. 3 bis 5) soll an den Stand der Technik angepasst werden.
Zu § 32 Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen:
Der bisherige § 27 ZFBO über das Arbeiten auf Bewegungsflächen soll eine inhaltliche Ergänzung erfahren. Auch das Arbeiten auf Sicherheitsstreifen soll unter den genannten Bedingungen zulässig sein.
Zu § 33 Brandverhütung:
Der vorgeschlagene § 33 entspricht dem bisherigen § 30 ZFBO.
Zu § 34 Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien:
In § 34 sollen Sicherheitsvorschriften für das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien festgelegt werden.
Zu § 35 Betanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord und zu § 36 Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen:
In beiden Bestimmungen soll dem Zivilflugplatzhalter die Wahl gegeben werden, das Betanken bzw. Enttanken in risikoreichen Situationen (Fluggäste an Bord bzw. in geschlossenen Räumen) generell zu untersagen oder zuzulassen. Wenn der Zivilflugplatzhalter kein generelles Verbot der Betankung mit Fluggästen an Bord bzw. in geschlossenen Räumen ausspricht, sollen bestimmte Voraussetzungen und Maßnahmen für die jeweilige Betankung festgelegt werden. Das Verfahren zur Betankung mit Fluggästen an Bord muss mit den lokalen Einsatzkräften abgesprochen werden.
Zu § 37 Laufenlassen von Triebwerken:
Der bisherige § 37 ZFBO über das Laufenlassen von Triebwerken soll inhaltliche Ergänzungen erfahren. Auch das Laufenlassen von Hilfstriebwerken soll nunmehr eingeschränkt werden, da ansonsten der Regelungszweck (Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen, Verhinderungen von unnötigen Lärmbelästigungen und sonstigen Umweltbeeinträchtigungen) nicht erreicht werden kann. Die mit dem Laufenlassen von Triebwerken und Hilfstriebwerken einhergehenden Belästigungen der Umgebung sollen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Die Erforderlichkeit (z. B. Erprobung eines Triebwerkes nach Reparatur) soll das einzige Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit der Belästigung sein (keine Zumutbarkeitsabwägung).
Zu § 38 Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen:
Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen (Wartung, Überholung, etc.) innerhalb des Zivilflugplatzes sollen weiterhin nur auf den vom Zivilflugplatzhalter dafür bestimmten Bereichen zulässig sein.
Zu § 39 Übergangsbestimmungen:
Bescheide die gemäß der ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962 erlassen wurden, sollen nach dem Inkrafttreten der Neuerlassung der ZFBO als auf Grund dieser Verordnung erlassen gelten. Dies ist die übliche Übergangsbestimmung um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Zivilflugplatzhalter als auch der zuständigen Behörden zu vermeiden. Die Übergangsbestimmung löst insofern keine sicherheitsrelevanten Bedenken aus, als in der derzeit geltenden ZFBO nur wenige Genehmigungstatbestände existieren, diesbezüglich kein Widerspruch zur vorliegenden Neuerlassung der ZFBO erkannt werden kann und auch die Anzahl der auf Grundlage der bisherigen ZFBO erteilten Bescheide gering ist (beispielsweise wurden bisher ca. 5 Bescheide für den Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung erteilt).
Zu § 40 Inkrafttreten:
Die Neuerlassung der ZFBO soll mit 01. Oktober 2022 in Kraft treten. Gleichzeitig soll die Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, außer Kraft treten. Einige neue Maßnahmen können nicht ohne Übergangszeit eingeführt werden. Daher sollen die Vorschriften hinsichtlich der verpflichtenden Ausbildung der Flugplatzbetriebsleitung, des Sicherheitsmanagementsystems und des Flugplatz-Handbuches erst nach ausreichender Vorbereitungszeit (2024 bzw. 2025) in Kraft treten.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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