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EAG-Marktprämienverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 29.06.2022, Frist bis Mi., 20.07.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 369/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 04.10.2022 – 76 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, enthält in seinem 1. Hauptstück des 2. Teils Bestimmungen über die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Marktprämien. Die Marktprämie ist gemäß § 9 Abs. 2 EAG darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß den §§ 12 und 13 EAG für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie ist ein Zuschuss auf den vermarkteten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Marktprämien werden entweder im Rahmen einer Ausschreibung (§§ 18 bis 44f EAG) oder auf Antrag (§§ 45 bis 54 EAG) vergeben.

Zu einem großen Teil werden die konkreten Regelungen für die Gewährung von Marktprämien bereits im EAG (1. Hauptstück des 2. Teils) festgelegt (zB allgemeine Förderungsvoraussetzungen, Berechnung und Auszahlung der Marktprämie, Dauer der Förderung, allgemeine Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren sowie konkrete Regelung zur Gewährung von Marktprämien für die unterschiedlichen Technologien).

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Das 1. Hauptstück des 2. Teils des EAG enthält jedoch zusätzlich Bestimmungen, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ermächtigt bzw. verpflichtet, bestimmte nähere Regelungen zur Gewährung von Marktprämien durch Verordnung festzulegen.

In diesem Sinne werden in der gegenständlichen Verordnung nähere Vorgaben zur Gewährung der Marktprämien festgelegt. Die gegenständliche Verordnung regelt insbesondere:

- die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,

- die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,

- die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,

- das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,

- die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG,

- besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG sowie

- Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit nach § 54 Abs. 3 EAG.

Konkrete Bestimmungen zum Vertragsverhältnis zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und dem Bieter bzw. dem Förderwerber sowie konkrete abwicklungstechnische Regelungen (wie etwa Durchführung, Zeitpunkt und Methode der Zahlungen, Rechte und Pflichten der Fördernehmer, Rückabwicklungen etc.), werden hingegen in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegt, auf deren Grundlage die Verträge über die Förderung durch Marktprämie abgeschlossen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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