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Privathochschul-Studienförderungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten (Privathochschul-Studienförderungsverordnung – PrivHStFV)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 09.09.2022, Frist bis Mo., 19.09.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 407/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 03.11.2022 – 45 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 sind in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind, den in § 3 Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung jene Studiengänge an Privathochschulen und Privatuniversitäten festzulegen, für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

Weiterlesen – noch 16 Absätze

Die geltende Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung - PUStFV, BGBl. II Nr. 50/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 403/2020 regelt die Einbeziehung von Studierenden an 15 akkreditierten Privatuniversitäten. Aufgrund der Akkreditierung zweier neuer Privathochschulen, der Charlotte Fresenius Privatuniversität und der Stella Vorarlberg Privathochschule für Musik, mit Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) ist die Aufnahme dieser beiden neuen Privathochschulen in die Verordnung jedenfalls notwendig.

Da aufgrund der letzten Novelle des Studienförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 75/2022) umfangreichere Änderungen der geltenden Verordnung einschließlich einer Änderung ihres Titels notwendig wären, scheint es angezeigt, anstelle einer weiteren Novellierung der geltenden Verordnung eine neue Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten (Privathochschul-Studienförderungsverordnung - PrivHStFV) zu erlassen.

Die vorliegende Verordnung dient somit:

- der Aufnahme der neu akkreditierten Charlotte Fresenius Privatuniversität und der neu akkreditierten Stella Vorarlberg Privathochschule für Musik in den Katalog der förderbaren Einrichtungen (§ 1 Z 16 und 17);

- der Berücksichtigung der Einführung des neuen Terminus "Privathochschule" durch das Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020;

- der Angleichung der Regelungen über die Anspruchsdauer, den Studienerfolg, das Ruhen und Erlöschen des Anspruches und die Rückzahlung von Beihilfe an die für Studierende an öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen geltenden Regelungen, da sich die in der geltenden Verordnung vorgesehenen, vom StudFG abweichenden Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten als nicht mehr notwendig und teilweise als problematisch (zB ein jährliches Studienerfolgserfordernis von 30 ECTS-Punkten in Doktoratsstudien) erwiesen haben.

Die Charlotte Fresenius Privatuniversität ist aufgrund des Bescheides der AQ Austria über die institutionelle Erstakkreditierung berechtigt, die folgenden Studien am Standort Wien durchzuführen und dafür folgende akademische Grade zu verleihen:

- Bachelorstudium "Betriebswirtschaftslehre" (180 ECTS, 6 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Arts", B.A.)

- Bachelorstudium "Wirtschaftspsychologie" (180 ECTS, 6 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Science ", B.Sc.)

- Masterstudium "Betriebswirtschaftslehre" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Science", M.Sc.).

Die Stella Vorarlberg Privathochschule für Musik ist aufgrund des Bescheides der AQ Austria über die institutionelle Akkreditierung berechtigt, folgende Studiengänge am Standort Feldkirch durchzuführen und dafür folgende akademische Grade zu verleihen:

- Bachelorstudium "Music Education Music Performance"(240 ECTS, 8 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Arts", B.A.)

- Bachelorstudium "Music Performance" (240 ECTS, 8 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Arts", B.A.)

- Masterstudium "Music Education Music Performance" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Arts" (M.A.)

- Masterstudium "Music Performance Career Development" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Arts" M.A.)

Die Verordnung gilt auch für ordentliche Studien der beiden Privathochschulen, die gegebenenfalls in der Zukunft akkreditiert werden.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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