Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 19.03.2024, Frist bis Di., 30.04.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 204/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 17.07.2024 – 78 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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I. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Gemäß Entschließung des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend Entwicklung eines kompetenzorientierten Lehrplans zur Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) werden in den Lehrplänen der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, für die Sekundarstufe II die Pflichtgegenstände Österreichische Gebärdensprache I (vierjährig, für Schülerinnen und Schüler ohne Vorkenntnisse) und Österreichische Gebärdensprache II (vierjährig, für Schülerinnen und Schüler mit Vorkenntnissen) sowie die Wahlpflichtgegenstände Österreichische Gebärdensprache I (dreijährig, für Schülerinnen und Schüler ohne Vorkenntnisse) und Österreichische Gebärdensprache II (dreijährig, für Schülerinnen und Schüler mit Vorkenntnissen) sowie der vertiefende Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache verankert.
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Gehörlose Schülerinnen und Schüler bringen, wenn sie in die Sekundarstufe II eintreten, meist Vorkenntnisse in ÖGS mit. Hörende Schülerinnen und Schüler hingegen seltener. Es gibt jedoch hörende Schülerinnen und Schüler, die mit der Erstsprache ÖGS aufwachsen. Dazu zählen die sog. "CODA"-Kinder (Children of deaf adults/Kinder gehörloser Eltern). Hörende Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus bereits in den vorangegangenen Schuljahren ÖGS-Kompetenzen im Rahmen von unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder in bilingualen Klassen erworben haben. Durch die Differenzierung in ÖGS I und ÖGS II können die Voraussetzungen aller Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
II. Aus pädagogischer Sicht wird ausgeführt:
1. Lehrplan für ÖGS als visuell-gestische Sprache
Die Österreichische Gebärdensprache ist eine visuell-gestische Sprache und unterscheidet sich in der Modalität von allen anderen an österreichischen Schulen angebotenen Sprachen, die phonetisch produziert und akustisch wahrgenommen werden. Daher bedarf es eines eigenen Lehrplans. Die vorgelegten Lehrpläne sind die Grundlage dafür, dass Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) äquivalent zu anderen Sprachen unterrichtet werden kann.
ÖGS wird auf der Sekundarstufe II der Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) verankert und kann als Alternative zu einer phonetisch produzierten Zweiten Lebenden Fremdsprache bzw. statt Latein oder Griechisch sowie als Wahlpflichtgegenstand an jenen Allgemeinbildenden Höheren Schulen, die diesen Unterrichtsgegenstand anbieten, gewählt werden.
Beim Erwerb einer zweiten oder weiteren Fremdsprache ist das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Fremdsprachenkompetenzen und Kenntnisse in einer eventuell vorhandenen (in der Familie erworbenen) Erstsprache als besonderer lernstrategischer Vorteil bewusst zu machen und konsequent zu nutzen (Tertiärspracheneffekt). Gehörlose Schülerinnen und Schüler erwerben ÖGS als Erstsprache und sie erhalten bereits von der 1. bis zur 8. Schulstufe ÖGS-Unterricht im Rahmen des Förderschwerpunkts Hören/Kommunikation. Sie bringen daher andere Voraussetzungen für den ÖGS-Unterricht auf Sekundarstufe II mit als hörende Schülerinnen und Schüler. Daher ist eine Differenzierung der Kompetenzniveaus in ÖGS I (ohne Vorkenntnisse) und ÖGS II (mit Vorkenntnissen) notwendig. Darüber hinaus soll auch hörenden Schülerinnen und Schülern, die bereits über ÖGS-Kompetenzen verfügen (zB CODA - Children of Deaf Adults/Kinder gehörloser Erwachsener), die Möglichkeit geboten werden, den Gegenstand ÖGS I mit Vorkenntnissen wählen zu können.
2. Ziele
Der Unterrichtsgegenstand ÖGS soll einerseits für gehörlose und hörbeeinträchtigte Schülerinnen und Schüler ein geregeltes sowie gesteuertes Sprachenlernen sicherstellen und andererseits hörenden Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, ÖGS als Sprache (neu) zu erlernen.
Gehörlose Schülerinnen und Schüler
In der Primarstufe und Sekundarstufe I wird ÖGS für gehörlose Kinder im Förderschwerpunkt Hören/Kommunikation (früher: Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) als verbindliche Übung von der 1. bis zur 8. Schulstufe verankert. Darauf aufbauend soll es gehörlosen Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, an Schulen, die dies anbieten, ÖGS bis zur 12. Schulstufe zu erlernen und in diesem Gegenstand zu maturieren.
Hörende Schülerinnen und Schüler
Hörende Schülerinnen und Schüler können von der 1. bis zur 8. Schulstufe ÖGS-Kenntnisse im Rahmen unverbindlicher Übungen oder Freigegenstände erwerben. In der Sekundarstufe II der AHS kann ÖGS an Schulen, die diesen Unterrichtsgegenstand anbieten, als Alternative zur Zweiten Lebenden Fremdsprache bzw. statt Latein oder Griechisch sowie als Wahlpflichtgegenstand gewählt und darin maturiert werden.
3. Die Österreichische Gebärdensprache
Die Österreichische Gebärdensprache wird seit 2005 durch das B-VG Artikel 8 Abs. 3 als eigenständige Sprache anerkannt. ÖGS ist eine vollfunktionale Sprache mit eigener Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Grammatik sowie eigenem Wortschatz und ist ebenso leistungsstark und facettenreich wie die deutsche Sprache. Wie alle Gebärdensprachen wird ÖGS manuell produziert und verwendet für ihre komplexe Grammatik neben dem unmittelbaren Gebärdensprachraum auch den Oberkörper und die Mimik als nonmanuelle Komponenten. Abzugrenzen ist ÖGS darüber hinaus von anderen künstlichen Kommunikationsformen wie bspw. lautsprachbegleitendes Gebärden (LBG) oder lautsprachunterstützendes Gebärden (LUG), die mehr oder weniger stark der Syntax und Grammatik der deutschen Sprache folgen. LBG und LUG sind keine vollwertigen Sprachen und keine im Alltag gebräuchlichen Kommunikationsmittel, sie werden jedoch bspw. im Deutschunterricht als didaktisches Instrument zum Aufbau der Schriftsprache eingesetzt.
Darüber hinaus gibt es Varianten der ÖGS, die von Menschen mit Hör-Sehbehinderungen wahrgenommen werden können. Taktiles Gebärden ist der Überbegriff für eine Kommunikationsform, die auf der ÖGS basiert und bei der die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in ständigem Handkontakt sind.
Für Gebärdensprachen hat sich bis heute kein alltagsgebräuchliches Schriftsystem durchgesetzt, das den visuell-gestischen Sprachen gerecht wird. Es ist daher sinnvoll und üblich gebärdete Texte als Filme bzw. Videos zu dokumentieren, um sie zu sichern, zu erhalten oder zu verschicken.
Zusammenfassend ist ÖGS eine vollfunktionale, natürliche Sprache, deren Wert in der Alltagskommunikation, in der Informationsübermittlung, im natürlichen kindlichen Spracherwerb und im sprachlichen Reichtum der Welt liegt.
4. Kompetenz- und Zielniveaus
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Fertigkeitsbereichen "Sehverstehen", "mediales Sehverstehen", "Kompetenz im Dialog", "zusammenhängend gebärden" und "medial gebärden" sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse:
- unter Berücksichtigung des Lehrplans des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger; vierjährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B1.
- unter Berücksichtigung des Lehrplans des Wahlpflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger; dreijährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau A2.
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen:
- unter Berücksichtigung des Lehrplans des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene; vierjährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B2 (Pflichtgegenstand ÖGS II als Zweite Lebende Fremdsprache oder statt Latein oder Griechisch).
- unter Berücksichtigung des Lehrplans des Wahlpflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene; dreijährig) in allen Fertigkeitsbereichen mindestens das Niveau B1 (Pflichtgegenstand ÖGS I als Zweite Lebende Fremdsprache oder statt Latein oder Griechisch).
5. Inklusion
Im Sinne eines inklusiven Bildungssystems soll allen Schülerinnen und Schülern das Erlernen der ÖGS ermöglicht werden - nicht nur wie bisher gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Schülerinnen und Schülern. Die neuen Lehrpläne für den Unterrichtsgegenstand Österreichische Gebärdensprache tragen daher als Sprachenlehrpläne zur Stärkung des inklusiven Bildungssystems bei.
6. Anmerkungen zur spezifischen Terminologie der Lehrpläne für ÖGS
Um die Fachbegriffe im Lehrplan für ÖGS als visuell-gestische Sprache in ihrer Bedeutung verstehen zu können, werden diese den Fachbegriffen bereits bestehender Sprachenlehrpläne für akustisch produzierte und wahrnehmbare Sprachen gegenübergestellt. Die Terminologie orientiert sich an bereits vorhandenen europäischen Lehrplänen für das Schulfach "nationale Gebärdensprache", im Besonderen am Lehrplan DGS (Deutsche Gebärdensprache) aus Berlin-Brandenburg (2015).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.