Novelle der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 04.05.2023, Frist bis So., 14.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 209/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 30.06.2023 – 47 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Durch diese Novelle werden die flankierenden Bestimmungen zu einer Novelle des Suchtmittelgesetzes implementiert, mit welcher der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden soll, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses, Dauerverschreibungen mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.