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Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 14.05.2024, Frist bis Di., 28.05.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die gegenständliche Novelle enthält Ergänzungen und Änderungen der 2. Tierhaltungsverordnung.

Zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere vor großen Beutegreifern, mit deren Auftreten zunehmend zu rechnen ist, könnten in Zukunft vermehrt Hüte- und Herdenschutzhunde zum Einsatz kommen. Mit der vorliegenden Novellierung der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung werden Regelungen geschaffen, die diese Einsätze ermöglichen, ohne das Wohl der zu verwendenden Hunde zu beinträchtigen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Maßnahmen zum Wohl und Schutz der Hunde dem Tierhalter überlassen ist und er die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen hat, um Konflikte zwischen Hüte- bzw. Herdenschutzhunden und anderen Nutzern der Landschaft im Einklang mit den sicherheitspolizeilichen Normen der Länder hintanzuhalten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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