IVF-Fonds-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →8 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 16.04.2021
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziel
- Britische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sollen bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen gemäß IVF-Fonds-Gesetz weiterhin Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds (Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation) haben.
Inhalt
- Mit der Aufnahme des § 8 Abs 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in § 4 Abs 4a Z 5 IVF-Fonds-Gesetz soll klargestellt werden, dass auch Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
§ 4 Abs 4a IVF-Fonds-Gesetz regelt den Personenkreis, der – bei Erfüllung der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes (wie z.B. medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) – auf Grund seiner Staatsbürgerschaft bzw. seines Aufenthaltstitels Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds hat. Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, wurde die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), ergänzt, diese Ergänzung soll nunmehr ins IVF-Fonds-Gesetz übernommen werden. Mit der Aufnahme des § 8 Abs 1 Z 13 NAG in § 4 Abs. 4a Z 5 IVF-Fonds-Gesetz soll klargestellt werden, dass britische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger als Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
1. Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 BVG ("Gesundheitswesen") und im Hinblick auf den Familienlastenausgleichsfonds auf Artikel 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik").
2. Zu § 4 Abs. 4a Z 5:
§ 4 Abs. 4a IVF-Fonds-Gesetz regelt den Personenkreis, der - bei Erfüllung der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes (wie z.B. medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) - auf Grund seiner Staatsbürgerschaft bzw. seines Aufenthaltstitels Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds hat.
Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, wurde die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ergänzt, diese Ergänzung wird nunmehr ins IVF-Fonds-Gesetz übernommen.
Mit der Aufnahme des § 8 Abs. 1 Z 13 NAG in § 4 Abs. 4a Z 5 wird klargestellt, dass britische Staatsbürger/innen als Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 8
- Organisationen
- 7
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
7 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- Bundeskanzleramt
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- UMIT - Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik GmbH
Die Stellungnahmen wurden am 20.04.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.