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Gentechnikgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    14 Stellungnahmen · 8 Tage Frist, endete am 09.04.2021

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 130/2021

Worum geht es?

Ziel

  • Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Umsetzung der in der VO (EU) 2019/1381 vorgesehenen Änderungen zur Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, legt erweiterte Transparenzregeln für die Risikobewertung aller zulassungspflichtigen Produkte und Erzeugnisse fest. Dazu gehören Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, einschließlich aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen, Raucharomen, Lebensmittelkontaktstoffe, neuartige Lebensmittel, Futtermittelzusatzstoffe und Pflanzenschutzmittel. Alle Verordnungen, die diese Erzeugnisse regeln, sowie die Richtlinie 2001/18/EG wurden mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1381 entsprechend angepasst. Ziel der Verordnung (EU) 2019/1381 ist es, in den adressierten Verordnungen und der Richtlinie (RL) 2001/18/EG die Risikokommunikation als wesentlichen Bestandteil des Risikoanalyseprozesses zu verbessern. Mit den neuen Bestimmungen soll über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine transparente und kontinuierliche Risikokommunikation gewährleistet werden, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Risikoanalyseprozess stärkt. Dabei sollen sowohl die Ergebnisse der Risikobewertung selbst als auch die Risikomanagemententscheidungen klar und umfassend erklärt und für interessierte Kreise nachvollziehbar gemacht werden. Es soll unter anderem darüber informiert werden, wie die Risikomanagemententscheidungen getroffen wurden, welche Faktoren neben den Ergebnissen der Risikobewertung berücksichtigt wurden und wie diese Faktoren gegeneinander abgewogen wurden, um das Ziel des Risikoanalyseprozesses, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu gewährleisten. Die RL 2001/18/EG regelt das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und das Inverkehrbringen von GVO, die nicht gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel sind. Diese neuen RL-Bestimmungen sollen nun im Gentechnikgesetz umgesetzt werden. Sie betreffen die Verwendung von Standarddatenformaten, die für die Anträge im Genehmigungsverfahren für Freisetzungen von GVO und für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, zu verwenden sind, sowie die Vertraulichkeit von Informationen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren übermittelt werden. Die Verwendung der Standarddatenformate soll dazu dienen, die von der Lebensmittelsicherheitsbehörde öffentlich zugänglich zu machenden Dokumente betreffend wissenschaftliche Daten, Studien, Gutachten und sonstige Informationen zur Stützung von Anträgen unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten effizienter verarbeiten zu können. Die Lebensmittelsicherheitsbehörde schlägt die für die verschiedenen Zulassungsverfahren und relevanten Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten um wissenschaftliche Ergebnisse die Verwendung von bestimmten Standarddatenformaten vor. Diese werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Sobald die Standarddatenformate auf der Website der Lebensmittelsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt sind, dürfen Anträge und Ersuchen um ein wissenschaftliches Ergebnis oder Gutachten nur noch in Übereinstimmung mit diesen Standarddatenformaten übermittelt werden. Gleichzeitig mit der Einführung der Standarddatenformate sollen auch die Bestimmung über die Vertraulichkeit umgesetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, legt erweiterte Transparenzregeln für die Risikobewertung aller zulassungspflichtigen Produkte und Erzeugnisse fest. Dazu gehören Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, einschließlich aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen, Raucharomen, Lebensmittelkontaktstoffe, neuartige Lebensmittel, Futtermittelzusatzstoffe und Pflanzenschutzmittel. Alle Verordnungen, die diese Erzeugnisse regeln, sowie die Richtlinie 2001/18/EG wurden mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1381 entsprechend angepasst.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Ziel der Verordnung (EU) 2019/1381 ist es, in den adressierten Verordnungen und der RL 2001/18/EG die Risikokommunikation als wesentlichen Bestandteil des Risikoanalyseprozesses zu verbessern. Mit den neuen Bestimmungen soll über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine transparente und kontinuierliche Risikokommunikation gewährleistet werden, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Risikoanalyseprozess stärkt. Dabei sollen sowohl die Ergebnisse der Risikobewertung selbst als auch die Risikomanagemententscheidungen klar und umfassend erklärt und für interessierte Kreise nachvollziehbar gemacht werden. Es soll unter anderem darüber informiert werden, wie die Risikomanagemententscheidungen getroffen wurden, welche Faktoren neben den Ergebnissen der Risikobewertung berücksichtigt wurden und wie diese Faktoren gegeneinander abgewogen wurden, um das Ziel des Risikoanalyseprozesses, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 4 und 5).

Die RL 2001/18/EG regelt das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und das Inverkehrbringen von GVO, die nicht gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel sind (deren Zulassung erfolgt im Rahmen der VO (EG) 1829/2003). Die RL 2001/18/EG wurde ebenfalls mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1381 angepasst. Diese neuen RL-Bestimmungen sind nun im Gentechnikgesetz umzusetzen. Sie betreffen die Verwendung von Standarddatenformaten, die für die Anträge im Genehmigungsverfahren für Freisetzungen von GVO und für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, zu verwenden sind, sowie die Vertraulichkeit von Informationen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren übermittelt werden.

Die Verwendung der Standarddatenformate dient gem. Art. 39 f Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 dazu, die von der Lebensmittelsicherheitsbehörde gem. Art. 38 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung öffentlich zugänglich zu machenden Dokumente betreffend wissenschaftliche Daten, Studien, Gutachten und sonstige Informationen zur Stützung von Anträgen unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 39 bis 39e der VO (EG) Nr. 178/2002 effizienter verarbeiten zu können.

Gemäß Art. 39f Abs. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 schlägt die Lebensmittelsicherheitsbehörde für die verschiedenen Zulassungsverfahren und relevanten Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten um wissenschaftliche Ergebnisse die Verwendung von bestimmten Standarddatenformaten vor. Diese werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Sobald die Standarddatenformate auf der Website der Lebensmittelsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt sind, dürfen Anträge und Ersuchen um ein wissenschaftliches Ergebnis oder Gutachten nur noch in Übereinstimmung mit diesen Standarddatenformaten übermittelt werden.

Gleichzeitig mit der Einführung der Standarddatenformate werden auch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Art. 25 der RL 2001/18/EG idF der VO (EU) 2019/1381 umgesetzt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
14
Organisationen
9
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
1

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 12.04.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 861 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 130/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.