Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Dr. Wolfgang MücksteinAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →16 534 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete am 19.05.2021
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 98/ME, Frist bis 09.03.2021 – ohne Regierungsvorlage.
Worum geht es?
Ziel
- Bereitstellung eines Sets von Zertifikaten sowie Vorgaben für Anwendungen für ihre Überprüfung (Verifizierung), die sowohl konform zu den EU-Vorgaben sind, als auch den innerstaatlichen Bedarf abdecken
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise. Zudem sieht er Verordnungsermächtigungen nur dann vor, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können.
Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten "digitalen grünen Pass" in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.
Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten. Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
- interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
- die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
- mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
- Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.
Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März (757 der Beilagen XXVII. GP) darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise.
Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten "digitalen grünen Pass" in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.
Der Entwurf der Europäischen Kommission für einen digitalen grünen Pass enthält zwei Verordnungen, wobei im Folgenden auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass), COM(2021) 130 final vom 17. März 2021, näher einzugehen ist. Sofern nicht anders angegeben, wird auf die Fassung des Ausschusses der Ständigen Vertreter verwiesen.
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Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Von vielen Mitgliedstaaten wurden zur Bekämpfung der Pandemie Restriktionen für die Einreise oder sonstige Beschränkungen für grenzüberschreitend Reisende (Quarantäne) geschaffen, die mit zunehmender Entspannung der Situation - auch auf Grund der Fortschritte bei den Schutzimpfungen - wieder zurückgenommen werden können. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, in dem Österreich vertreten ist, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten.
Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
- interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
- die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
- mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
- Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.
Der Vorschlag befindet derzeit noch in Diskussion (Trilog), Änderungen sind daher nicht auszuschließen.
Wie bereits ausgeführt und von der Europäischen Kommission auch ausdrücklich festgehalten, wird die Verordnung lediglich die (auch datenschutzrechtliche) Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Reisebewegungen, insbesondere von und zu Arbeitsstätten, aber auch für touristische Zwecke, bieten. Die Europäische Kommission führt daher auch aus, dass Mitgliedstaaten, wenn sie innerstaatlich die von ihnen auszustellenden Zertifikate für andere Zwecke verwenden wollen, die notwendigen Rechtsgrundlagen dafür selbst schaffen müssen. In Österreich werden bereits derzeit ähnliche Nachweise - auch in elektronischer Form - beispielweise für Eintrittstests und Ausreisetests aus Hochrisikoregionen verwendet. Aus praktischen und ökonomischen Gründen erscheint es daher zweckmäßig, diese Nachweise durch die auf Grundlage des Vorschlags der Kommission auszustellenden Zertifikate zu ersetzen, weil ansonsten administrativ aufwändige und kostenmäßig belastende Doppelgleisigkeiten entstünden. Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks. Ziel dabei ist, ein Set von Zertifikaten sowie Vorgaben für Anwendungen für ihre Überprüfung (Verifizierung) bereitzustellen, die sowohl konform zu den EU-Vorgaben sind, als auch den innerstaatlichen Bedarf abdecken.
Der einleitend zitierte Gesetzesbeschluss enthielt auf Grund eines vordringlichen Bedarfs lediglich erste Regelungen für die Testnachweise und ein elektronisches Werkzeug für ihre Überprüfung. Für Genesungs- und Impfzertifikate wurden lediglich rudimentäre Vorgaben in verschiedenen Stellen des Epidemiegesetzes aufgenommen. Diese zum Teil verstreuten Bestimmungen werden durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben aufgehoben und durch eine zusammenhängende und möglichst kompakte Regelung ersetzt. Verordnungsermächtigungen sind nur dann vorgesehen, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder - und dies kommt auch im Vorschlag der Europäischen Kommission deutlich zum Ausdruck - um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können. Letztere betreffen unter anderem bestimmte Testmethoden (z. B. Antikörpertests) oder neue Erkenntnisse über die Dauer der Immunisierung durch Schutzimpfungen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 16 534
- Organisationen
- 39
- Privatpersonen
- 8 846
- Nicht öffentlich
- 7 649
39 Stellungnahmen von 37 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- epicenter.works
- Tirol Kliniken GmbH
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Österreichischer Gemeindebund
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundesverband Selbsthilfe Österreich
- Elektronische Gesundheitsakte - ELGA GmbH
- Niederösterreichische Landesgesundheitsagentur; NÖ LGA
- Bundeskanzleramt20.05.20212 Stellungnahmen1 Zustimmung gesamt
- Bundesfachgruppe für medizinisch-chemische Labordiagnostik
- Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI)
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Datenschutzbehörde
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- BM f. Bildung, Wissenschaft und Forschung
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)20.05.20212 Stellungnahmen
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Aktive Arbeitslose Österreich
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement; Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit
- Amt der Tiroler Landesregierung, Tiroler Patientenvertretung
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Inneres
- Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs - MTD-Austria
- Die Österreichischen Rechtsanwälte; Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Flughafen Wien Aktiengesellschaft (VIE)
- Gesundheit Österreich GmbH
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichische Ärztekammer; Körperschaft öffentlichen Rechts
- Österreichische Gesellschaft für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie
- Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Standardisierung Medizinisch-diagnostischer Untersuchungen; ÖQUASTA
- Österreichischer Städtebund
- Österreichisches Rotes Kreuz; Generalsekretariat, Geschäftsleitung
- Statistik Austria; Zentrale Dienste - Rechtsangelegenheiten
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
10 von 37 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 25.05.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.