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Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Dr. Wolfgang MücksteinAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    16 534 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete am 19.05.2021

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 98/ME, Frist bis 09.03.2021 – ohne Regierungsvorlage.

Worum geht es?

Ziel

  • Bereitstellung eines Sets von Zertifikaten sowie Vorgaben für Anwendungen für ihre Überprüfung (Verifizierung), die sowohl konform zu den EU-Vorgaben sind, als auch den innerstaatlichen Bedarf abdecken

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise. Zudem sieht er Verordnungsermächtigungen nur dann vor, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können.

Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten "digitalen grünen Pass" in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.

Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten. Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
  • interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
  • die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
  • mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
  • Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.

Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März (757 der Beilagen XXVII. GP) darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise.

Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten "digitalen grünen Pass" in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.

Der Entwurf der Europäischen Kommission für einen digitalen grünen Pass enthält zwei Verordnungen, wobei im Folgenden auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass), COM(2021) 130 final vom 17. März 2021, näher einzugehen ist. Sofern nicht anders angegeben, wird auf die Fassung des Ausschusses der Ständigen Vertreter verwiesen.

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Von vielen Mitgliedstaaten wurden zur Bekämpfung der Pandemie Restriktionen für die Einreise oder sonstige Beschränkungen für grenzüberschreitend Reisende (Quarantäne) geschaffen, die mit zunehmender Entspannung der Situation - auch auf Grund der Fortschritte bei den Schutzimpfungen - wieder zurückgenommen werden können. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, in dem Österreich vertreten ist, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten.

Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

- grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,

- interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),

- die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,

- mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und

- Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.

Der Vorschlag befindet derzeit noch in Diskussion (Trilog), Änderungen sind daher nicht auszuschließen.

Wie bereits ausgeführt und von der Europäischen Kommission auch ausdrücklich festgehalten, wird die Verordnung lediglich die (auch datenschutzrechtliche) Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Reisebewegungen, insbesondere von und zu Arbeitsstätten, aber auch für touristische Zwecke, bieten. Die Europäische Kommission führt daher auch aus, dass Mitgliedstaaten, wenn sie innerstaatlich die von ihnen auszustellenden Zertifikate für andere Zwecke verwenden wollen, die notwendigen Rechtsgrundlagen dafür selbst schaffen müssen. In Österreich werden bereits derzeit ähnliche Nachweise - auch in elektronischer Form - beispielweise für Eintrittstests und Ausreisetests aus Hochrisikoregionen verwendet. Aus praktischen und ökonomischen Gründen erscheint es daher zweckmäßig, diese Nachweise durch die auf Grundlage des Vorschlags der Kommission auszustellenden Zertifikate zu ersetzen, weil ansonsten administrativ aufwändige und kostenmäßig belastende Doppelgleisigkeiten entstünden. Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks. Ziel dabei ist, ein Set von Zertifikaten sowie Vorgaben für Anwendungen für ihre Überprüfung (Verifizierung) bereitzustellen, die sowohl konform zu den EU-Vorgaben sind, als auch den innerstaatlichen Bedarf abdecken.

Der einleitend zitierte Gesetzesbeschluss enthielt auf Grund eines vordringlichen Bedarfs lediglich erste Regelungen für die Testnachweise und ein elektronisches Werkzeug für ihre Überprüfung. Für Genesungs- und Impfzertifikate wurden lediglich rudimentäre Vorgaben in verschiedenen Stellen des Epidemiegesetzes aufgenommen. Diese zum Teil verstreuten Bestimmungen werden durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben aufgehoben und durch eine zusammenhängende und möglichst kompakte Regelung ersetzt. Verordnungsermächtigungen sind nur dann vorgesehen, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder - und dies kommt auch im Vorschlag der Europäischen Kommission deutlich zum Ausdruck - um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können. Letztere betreffen unter anderem bestimmte Testmethoden (z. B. Antikörpertests) oder neue Erkenntnisse über die Dauer der Immunisierung durch Schutzimpfungen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF
  • Datenschutzfolgenabschätzung

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
16 534
Organisationen
39
Privatpersonen
8 846
Nicht öffentlich
7 649

39 Stellungnahmen von 37 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 37 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 25.05.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.