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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Dr. Wolfgang MücksteinAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    20 Stellungnahmen · 34 Tage Frist, endete am 21.06.2021

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 256/2021

Worum geht es?

Ziel

  • Geänderte oder neue unionsrechtliche Bestimmungen sind im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) zu berücksichtigen.

Inhalt

  • Anpassungen an neue unionsrechtliche Bestimmungen
  • Aufhebung des Vorbehalts von Kontrollen in Zerlegungsbetrieben durch amtliche Tierärztinnen/Tierärzte
  • Generelle Ermöglichung der Beauftragung von amtlichen Fachassistentinnen/Fachassistenten
  • Verankerung des Aufgabenbereiches des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit
  • Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr von Waren im LMSVG
  • Absenkung des Strafrahmens für Verwaltungsstrafen im LMSVG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es sollen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe erfolgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sollen demnach nicht nur amtlichen Tierärztinnen/Tierärzten vorbehalten sein. Zudem soll mit dieser Novelle die Beauftragung von amtlichen Fachassistentinnen/Fachassistenten generell ermöglicht werden. Weiters soll der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, verankert werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit sollt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 aufnehmen. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sollen die Bestimmungen zur Einfuhr von Waren im LMSVG entsprechend angepasst werden. Betreffend die Strafen im LMSVG soll es zu einer Absenkung des Strafrahmens für Verwaltungsstrafen kommen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Problem und Ziel:

Es erfolgen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sind demnach nicht nur amtlichen Tierärzten vorbehalten. Zudem wird mit dieser Novelle die Beauftragung von amtlichen Fachassistenten generell ermöglicht. Weiters ist der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, zu verankern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nimmt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sind die Bestimmungen zur Einfuhr von Waren im LMSVG entsprechend anzupassen. Betreffend die Strafen im LMSVG kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens für Verwaltungsstrafen. Diese Maßnahme wurde im Zuge der Diskussionen zum Gold Plating der Wirtschaft in Aussicht gestellt.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Warenverkehr mit dem Ausland"), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes") und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Veterinärwesen" und "Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle").

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
20
Organisationen
18
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

18 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 18 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1163 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 256/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.