EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Dr. Wolfgang MücksteinAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →11 Stellungnahmen · 36 Tage Frist, endete am 25.06.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 257/2021
Worum geht es?
Ziel
- Geänderte bzw. neue unionsrechtliche Bestimmungen sind im EU-QuaDG zu berücksichtigen.
Inhalt
- Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und die Verordnung 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
- Weiters sind Anpassungen betreffend die Bestimmungen zur Einfuhr von Waren erforderlich, da die amtlichen Kontrollen nunmehr durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit erfolgen. Dieses Bundesamt nimmt – auf der Grundlage des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2021 – seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Betreffend die Strafen erfolgt eine Anpassung an eine geplante Änderung im LMSVG im Hinblick auf Absenkung des Strafrahmens für Verwaltungsstrafen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Problem und Ziel:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland"), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes") und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung" sowie "Ernährungswesen einschließlich Nah-rungsmittelkontrolle").
Kosten:
Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
- PDFHTML
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 11
- Organisationen
- 11
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
11 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Interessensgemeinschaft der Kontrollstellen Österreich; IG-Biokontrollstellen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
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Die Stellungnahmen wurden am 01.07.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1173 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 257/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.