Luftfahrtgesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →32 Stellungnahmen · 9 Tage Frist, endete am 10.06.2021
BGBl. I Nr. 151/2021
Worum geht es?
Ziele
- Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die unionsrechtlichen Vorgaben
- Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters
Inhalt
- Änderung der Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- Schaffung neuer Bestimmungen zur Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Da die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes hauptsächlich die Implementierung unionsrechtlicher Aspekte beinhaltete, soll bei dieser Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht auch der nationale Regelungsbereich aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden. Zusammenfassend sollen folgende wesentliche Punkte angeführt werden:
- Entfall der Erprobungsbereiche
- Einführung militärischer unbemannter Luftfahrzeuge
- Einführung des Begriffes der „ausländischen Militärluftfahrzeuge“
- Anpassung der bisherigen Datenschutzbestimmungen an die neue Datenschutzgrundverordnung
- Entfall der Flugmodelle und „Spielzeugdrohnen“ aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
- explizite Regelungen betreffend die eingeschränkte Tauglichkeit
- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf bestimmte Teile der Zivilflugplatz-Bewilligung
- Nachträgliche Kennzeichnung eines bloß anzeigepflichtigen Hindernisses
- Einführung eines Luftfahrthindernisregisters
- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf die Ausübung einer Beförderungsbewilligung/ Betriebsbewilligung
- Anpassung einiger Bestimmungen über die Flugsicherung an die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2019/317
- Klarstellungen im Bereich der Ausstellung von Flughafenausweisen
- Festlegung von Tatbeständen, bei denen jedenfalls keine Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gegeben ist
- Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die neuen unionsrechtlichen Regelungen
- Zuständigkeit zur Veröffentlichung des nationalen Sicherheitsberichts nunmehr bei der Sicherheitsuntersuchungsstelle
- Festlegung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Energie, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Meldestelle für Verstöße gegen die Redlichkeitskultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
- Parteistellung der Schienen Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Passagierrechte
- Regelungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden im Falle mangelnder Verlässlichkeit oder Tauglichkeit
- Regelungen über die Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen
- „Halterauskunft“ für Betreiberinnen/Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Da die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes hauptsächlich die Implementierung unionsrechtlicher Aspekte beinhaltete, soll bei dieser Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht auch der nationale Regelungsbereich aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden. Zusammenfassend sollen folgende wesentliche Punkte angeführt werden:
- Entfall der Erprobungsbereiche
- Einführung militärischer unbemannter Luftfahrzeuge
- Einführung des Begriffes der "ausländischen Militärluftfahrzeuge"
- Anpassung der bisherigen Datenschutzbestimmungen an die neue Datenschutzgrundverordnung
- Entfall der Flugmodelle und sog. "Spielzeugdrohnen" aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
- explizite Regelungen betreffend die eingeschränkte Tauglichkeit
- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf bestimmte Teile der Zivilflugplatz-Bewilligung
- Nachträgliche Kennzeichnung eines bloß anzeigepflichtigen Hindernisses
- Einführung eines Luftfahrthindernisregisters
- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf die Ausübung einer Beförderungsbewilligung/Betriebsbewilligung
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- Anpassung einiger Bestimmungen über die Flugsicherung an die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2019/317
- Klarstellungen im Bereich der Ausstellung von Flughafenausweisen
- Festlegung von Tatbeständen, bei denen jedenfalls keine Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gegeben ist
- Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die neuen unionsrechtlichen Regelungen
- Zuständigkeit zur Veröffentlichung des nationalen Sicherheitsberichts nunmehr bei der Sicherheitsuntersuchungsstelle
- Festlegung des Bundesministers für Klimaschutz, Energie, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Meldestelle für Verstöße gegen die Redlichkeitskultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
- Parteistellung der Schienen Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Passagierrechte
- Regelungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden im Falle mangelnder Verlässlichkeit oder Tauglichkeit
- Regelungen über die Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen
- "Halterauskunft" für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 32
- Organisationen
- 25
- Privatpersonen
- 7
- Nicht öffentlich
- 0
25 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- AOPA Austria; Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreich
- Austro Control GmbH
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Inneres
- Flughafen Linz GesmbH; Linz Airport
- Gewerkschaft vida
- Österreich - Plattform Fluglärm
- PHOTOVOLTAIC AUSTRIA
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte; apf
- Amt der Kärntner Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Österreichischer Aero Club
- Rechnungshof
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Bundeskanzleramt
- Datenschutzbehörde
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Die Stellungnahmen wurden am 11.06.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 940 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 151/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.