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Luftfahrtgesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    32 Stellungnahmen · 9 Tage Frist, endete am 10.06.2021

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 151/2021

Worum geht es?

Ziele

  • Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die unionsrechtlichen Vorgaben
  • Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters

Inhalt

  • Änderung der Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen
  • Schaffung neuer Bestimmungen zur Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Da die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes hauptsächlich die Implementierung unionsrechtlicher Aspekte beinhaltete, soll bei dieser Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht auch der nationale Regelungsbereich aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden. Zusammenfassend sollen folgende wesentliche Punkte angeführt werden:

  • Entfall der Erprobungsbereiche
  • Einführung militärischer unbemannter Luftfahrzeuge
  • Einführung des Begriffes der „ausländischen Militärluftfahrzeuge“
  • Anpassung der bisherigen Datenschutzbestimmungen an die neue Datenschutzgrundverordnung
  • Entfall der Flugmodelle und „Spielzeugdrohnen“ aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
  • explizite Regelungen betreffend die eingeschränkte Tauglichkeit
  • Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf bestimmte Teile der Zivilflugplatz-Bewilligung
  • Nachträgliche Kennzeichnung eines bloß anzeigepflichtigen Hindernisses
  • Einführung eines Luftfahrthindernisregisters
  • Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf die Ausübung einer Beförderungsbewilligung/ Betriebsbewilligung
  • Anpassung einiger Bestimmungen über die Flugsicherung an die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2019/317
  • Klarstellungen im Bereich der Ausstellung von Flughafenausweisen
  • Festlegung von Tatbeständen, bei denen jedenfalls keine Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gegeben ist
  • Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die neuen unionsrechtlichen Regelungen
  • Zuständigkeit zur Veröffentlichung des nationalen Sicherheitsberichts nunmehr bei der Sicherheitsuntersuchungsstelle
  • Festlegung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Energie, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Meldestelle für Verstöße gegen die Redlichkeitskultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
  • Parteistellung der Schienen Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Passagierrechte
  • Regelungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden im Falle mangelnder Verlässlichkeit oder Tauglichkeit
  • Regelungen über die Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen
  • „Halterauskunft“ für Betreiberinnen/Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Da die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes hauptsächlich die Implementierung unionsrechtlicher Aspekte beinhaltete, soll bei dieser Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht auch der nationale Regelungsbereich aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden. Zusammenfassend sollen folgende wesentliche Punkte angeführt werden:

- Entfall der Erprobungsbereiche

- Einführung militärischer unbemannter Luftfahrzeuge

- Einführung des Begriffes der "ausländischen Militärluftfahrzeuge"

- Anpassung der bisherigen Datenschutzbestimmungen an die neue Datenschutzgrundverordnung

- Entfall der Flugmodelle und sog. "Spielzeugdrohnen" aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

- explizite Regelungen betreffend die eingeschränkte Tauglichkeit

- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf bestimmte Teile der Zivilflugplatz-Bewilligung

- Nachträgliche Kennzeichnung eines bloß anzeigepflichtigen Hindernisses

- Einführung eines Luftfahrthindernisregisters

- Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes auf die Ausübung einer Beförderungsbewilligung/Betriebsbewilligung

Weiterlesen – noch 11 Absätze

- Anpassung einiger Bestimmungen über die Flugsicherung an die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2019/317

- Klarstellungen im Bereich der Ausstellung von Flughafenausweisen

- Festlegung von Tatbeständen, bei denen jedenfalls keine Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gegeben ist

- Anpassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die neuen unionsrechtlichen Regelungen

- Zuständigkeit zur Veröffentlichung des nationalen Sicherheitsberichts nunmehr bei der Sicherheitsuntersuchungsstelle

- Festlegung des Bundesministers für Klimaschutz, Energie, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Meldestelle für Verstöße gegen die Redlichkeitskultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

- Parteistellung der Schienen Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Passagierrechte

- Regelungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden im Falle mangelnder Verlässlichkeit oder Tauglichkeit

- Regelungen über die Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen

- "Halterauskunft" für Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
32
Organisationen
25
Privatpersonen
7
Nicht öffentlich
0

25 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 25 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 11.06.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 940 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 151/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.