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Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Dr. Wolfgang MücksteinAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    25 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 06.12.2021

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 12/2022

Worum geht es?

Ziel

  • Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen.

Inhalt

  • Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des von den Versicherten zu leistenden Beitragsteiles der Krankenversicherung für niedrige und mittlere Einkommen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ein Teil, der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der von der Versicherten/vom Versicherten zu leistende Beitragsteil soll entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert werden. Die vorgesehene Systematik soll sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionistinnen/Pensionisten gelten, wobei die Absenkungen von dem für die jeweilige Versichertengruppe zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Von dieser Maßnahme sollen diese Personengruppen auch im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen profitieren.

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sollen Festbeträge sein und nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen.

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sowie bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem von der Versicherten/vom Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung soll daher durch eine Leistung des Bundes aufgebracht werden. Diese Beitragsleistung soll der jeweiligen Versicherungsträgerin/dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes bevorschusst werden. Im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll dies durch Leistung eines Kostenersatzes des Bundes bei einer den Sozialversicherungsgesetzen nachgebildeten stufenweisen Reduktion der Beitragssätze auf Antrag erfolgen.

Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, weshalb sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung zu leistenden Zahlungen ergeben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der vom/von der Versicherten zu leistende Beitragsteil wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die vorgesehene Systematik gilt sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionisten und Pensionistinnen, wobei die Absenkungen von dem für die jeweilige Versichertengruppe zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Von dieser Maßnahme sollen diese Personengruppen auch im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen profitieren.

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sowie bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll dies durch Leistung eines Kostenersatzes des Bundes bei einer den Sozialversicherungsgesetzen nachgebildeten stufenweisen Reduktion der Beitragssätze auf Antrag erfolgen.

Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, weshalb sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung (vgl. u.a. §§ 319a und 447f ASVG) zu leistenden Zahlungen ergeben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
25
Organisationen
19
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
2

19 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 19 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.12.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1294 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 12/2022 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.