22. FSG-Novelle
Führerscheingesetz, Änderung (22. FSG-Novelle)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete am 03.01.2022
BGBl. I Nr. 121/2022
Worum geht es?
Ziel
- Gleichstellung aller Lenkberechtigungsklassen hinsichtlich der Gebührenbefreiung bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Inhalt
Schaffung einer Gebührenbefreiung auch für andere Klassen – gleichlautend wie jene für die Klassen C und D
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der 22. Führerscheingesetz-Novelle (FSG-Novelle) soll einer Entschließung des Verkehrsausschusses nachgekommen werden, wonach der Antrag 979/A betreffend Gebührenbefreiung bei der Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen einer Begutachtung unterzogen werden soll.
In der nun vorgeschlagenen neuen Reglung wird – der Entschließung entsprechend – ein Vorschlag für eine vollständige Befreiung von Gebühren in Fällen der Verlängerung befristeter Lenkberechtigungen unterbreitet. Für die Festlegung der Höhe des erwähnten Kostensatzes soll die gleiche Regelung wie für die regelmäßigen Verlängerungen von Klasse C und D gelten, weshalb die entsprechende Verordnungsermächtigung auch an dieser Stelle aufzunehmen ist.
Gleichzeitig sollen einige aktuelle und dringend notwendige Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen werden (Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde in Verlängerungs- und Umschreibungsverfahren, Löschungsfristen im Führerscheinregister und bei der Fahrprüfungsverwaltung etc.).
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit der 22. FSG-Novelle wird der Entschließung des Verkehrsausschusses vom 10.12.2021 nachgekommen, wonach der Antrag 979/A betreffend Gebührenbefreiung bei der Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen einer Begutachtung unterzogen werden soll. Gleichzeitig werden einige aktuelle und dringend notwendige Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen (Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde in Verlängerungs- und Umschreibungsverfahren, Löschungsfristen im Führerscheinregister und bei der Fahrprüfungsverwaltung, etc.).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 3
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- ÖAMTC; Rechtsdienste
- Amt der NÖ Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Umwelt und Verkehr
- Kuratorium für Verkehrssicherheit; Recht & Normen
Die Stellungnahmen wurden am 04.01.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1533 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 121/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.