40.KFG-Novelle
Kraftfahrgesetz, Änderung (40.KFG-Novelle)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →17 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 18.03.2022
BGBl. I Nr. 62/2022
Worum geht es?
Ziele
- Ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung bestimmter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, um das Einschreiten der Kontrollorgane zu erleichtern
- Anhebung des Strafrahmens im Kraftfahrgesetz (KFG) zur Vergrößerung des Spielraums für die Behörden und zur Verstärkung der generalpräventiven Wirkung
Inhalt
- Ergänzung der Bestimmungen des KFG und ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung unerwünschter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Eigenart des Fahrzeugs entsprechen
- Starke Anhebung des Strafrahmens im KFG
- Einführung einer Mindeststrafe für solche Delikte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es sollen bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt werden (z.B. die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen). Damit sollen die Kontrolle und das Einschreiten der Kontrollorgane erleichtert werden.
Weiters soll der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben und speziell für solche Delikte auch eine Mindeststrafe eingeführt werden, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Entwurf der 40. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:
1. Es sollen bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt werden. Damit soll die Kontrolle und das Einschreiten der Kontrollorgane erleichtert werden.
2. Weiters wird der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben und speziell für solche Delikte wird auch eine Mindeststrafe eingeführt, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 17
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 3
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- ÖAMTC; K&M/RD
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Umwelt und Verkehr
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- ARBÖ; Rechtsabteilung
- Kuratorium für Verkehrssicherheit; Recht & Normen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
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Die Stellungnahmen wurden am 21.03.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1424 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.