Tierschutzgesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →56 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 01.06.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Verbesserter Tierschutz durch Verbote und Beschränkung von Tötungsarten
- Verbesserter Schutz von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
- Effektivere Ahndung von Verwaltungsübertretungen
- Stärkung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen
Inhalt
- Verbot des Schredderns lebendiger Küken und Beschränkung der Tötung männlicher Küken
- Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel ihrer Gravidität (Trächtigkeit) befinden
- Tierhalteverbot umfasst künftig auch die Betreuung von Tieren
- Klarstellung von Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen und kupierten Hunden
- Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
- Überarbeitung von Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren
- Erweiterung der Parteistellung der Tierschutzombudspersonen
- Prüfung eines Verbots für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des Tierschutzgesetzes (TSchG) umgesetzt werden. Das Schreddern lebendiger Küken soll verboten und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden. Weiters soll eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden geschaffen werden. Zudem soll ein Tierhalteverbot künftig auch die Betreuung von Tieren umfassen. Es soll gesetzlich verankert werden, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt und die Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten werden. Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden. Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert werden. Damit soll ihnen auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Schließlich soll ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern langfristig geprüft und damit die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des TSchG umgesetzt werden.
Das im Regierungsprogramm geforderte Verbot des Schredderns lebendiger Küken soll umgesetzt und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden.
Weiters soll ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15.3.2019 umgesetzt werden, in dem ersucht wurde eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden zu schaffen.
Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 38. Sitzung am 13.6.2019 gefasster Beschluss des Tierschutzrates, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand.
Sowohl Tierschutzrat als auch Vollzugsbeirat haben festgehalten, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Eine gesetzliche Verankerung wäre vorzunehmen.
Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt werden.
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Der Beschluss des Tierschutzrates vom 18.11.2021 betreffend das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wäre ebenfalls umzusetzen.
Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden.
Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert und ihnen damit auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus erfolgt die Klarstellung, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt.
Die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden ist umstritten und wird seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert. Ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläfern wäre langfristig zu prüfen und soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 56
- Organisationen
- 27
- Privatpersonen
- 25
- Nicht öffentlich
- 4
27 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN; Obmann
- Wiener Tierschutzombudsstelle
- Tierschutz Austria
- Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier
- Österreichische Tierschutzombudspersonen
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Justiz
- BM f. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz
- Österreichische Tierärztekammer
- Stellungnahme von VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz; Programmes AT
- Tierschutzverein Baden
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Tierschutzverein Klosterneuburg Wien-Umgebung
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Recht
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. Finanzen
10 von 27 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 315/ME, eingelangt am 19.02.2024.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.