Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →98 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete am 21.06.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziel
- Bessere Bezahlung von Pflege- und Betreuungspersonal und Abdeckung der Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen
Inhalt
- Zweckzuschüsse an die Länder für eine regelmäßige Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflegepersonal abzudecken. Dasselbe gilt für im Pflegebereich tätige Angehörige der Sozialbetreuerberufe, die als Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten arbeiten. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden.
Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) und gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, liegt die Zuständigkeit für Pflege- und Betreuungspersonen grundsätzlich in der Verantwortung der Länder.
Der Bund soll nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit bieten, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden, die in entgeltgestaltenden Vorschriften berücksichtigt werden soll und sich insbesondere in den Kollektivverträgen niederschlagen soll. Ein höheres Entgelt soll von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit zeugen, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirken soll. Daher wird eine bessere Bezahlung als Strategie gegen den Fachkräftemangel gesehen.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:
Der gegenständliche Gesetzesvorschlag soll eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen als Unterstützungsangebot an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 schaffen, um die Arbeit des Pflege- und Betreuungspersonals angemessen zu entlohnen.
Die Mittel der Zweckzuschüsse sollen aus Budgetmitteln des Bundes aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflegepersonal abzudecken. Dasselbe gilt für im Pflegebereich tätige Angehörige der Sozialbetreuerberufe, die als Pflegeassistent bzw. als Pflegeassistentinnen arbeiten. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden.
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Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) und gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, liegt die Zuständigkeit für Pflege- und Betreuungspersonen grundsätzlich in der Verantwortung der Länder.
Der Bund bietet nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden, die in entgeltgestaltenden Vorschriften berücksichtigt werden soll und sich insbesondere in den Kollektivverträgen niederschlagen soll. Ein höheres Entgelt zeugt von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt. Daher wird eine bessere Bezahlung als Strategie gegen den Fachkräftemangel gesehen.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:
Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Jahre 2022 und 2023, um die Arbeit des Pflege- und Betreuungspersonals angemessen zu entlohnen.
Finanzielle Erläuterungen:
Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht.
Die Höhe der Zweckzuschüsse ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 FVG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).
Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.
Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 98
- Organisationen
- 41
- Privatpersonen
- 37
- Nicht öffentlich
- 20
41 Stellungnahmen von 40 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Auftakt GmbH
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Sozialtherapeutische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft; Behindertenhilfe
- HABIT - Haus der Barmherzigkeit Integrationsteam GmbH
- DIVOS - DirektorInnenverband Österreichischer Schulen für Sozialberufbildung
- IVS Wien Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsorganisationen für Menschen mit Behinderungen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Volksanwaltschaft
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Verfassungsdienst und Wahlen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer; GP
- Kriegsopfer- u. Behindertenverband Österreich
- Länderkonferenz der Ombudsstellen für Menschen mit Behinderungen
- Lebenswelt Heim - Bundesverband21.06.20222 Stellungnahmen
- Österreichischer Behindertenrat
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik - Sozialversicherungspolitik
- Österreichischer Seniorenrat
- Österreichisches Hebammengremium
- Österreichisches Rotes Kreuz
- ÖZIV Bundesverband
- pro mente Austria - Österr.DV d. Vereine u. Gesellschaften für psychische und soziale Gesundheit
- Verein GIN (Gemeinwesenintegration und Normalisierung); Geschäftsführung
- Volkshilfe Österreich; Pflege und Betreuung/Demenzhilfe
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- younion _ Die Daseinsgewerkschaft - Hauptgruppe II
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Interessensverband der Arbeitgeberverbände der freien Wohlfahrt (IAFW)
- Kolping Österreich; Bundessekretaria
- Lebenshilfe Österreich
- Rechnungshof
- Sozialwirtschaft Österreich; Geschäftsstelle
- Verein karitativer Arbeitgeber*innen (VkA*)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen; Koordination - Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST)
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
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Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.