Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →39 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete am 21.06.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziel
- Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch das Setzen von Anreizen
Inhalt
- Zweckzuschüsse an die Länder für die Ausbildung von Pflegeberufen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.
Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) liegt die Zuständigkeit für das Pflegepersonal grundsätzlich sowie die tatsächliche Ausbildung derselben in der Verantwortung der Länder.
Der Bund soll nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit bieten, die Ausbildungen im Pflegebereich attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll unter anderem über finanzielle Anreize erreicht werden, die sich vorrangig direkt an die Auszubildenden richten.
Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:
Der gegenständliche Gesetzesvorschlag soll eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen als Unterstützungsangebot an die Länder für Maßnahmen der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen für die Jahre 2022 bis 2025 schaffen.
Der angekündigte Ausbildungsfonds soll in Form eines Zweckzuschussgesetzes umgesetzt werden. Die ursprüngliche Dotierung in Höhe von jeweils 50 Mio. Euro jährlich für drei Jahre soll nunmehr auf insgesamt 225 Mio. Euro aufgestockt werden.
Die Mittel der Zweckzuschüsse sollen aus Budgetmitteln des Bundes aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.
Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) liegt die Zuständigkeit für das Pflegepersonal grundsätzlich sowie die tatsächliche Ausbildung derselben in der Verantwortung der Länder.
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Der Bund bietet nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit, die Ausbildungen im Pflegebereich attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll unter anderem über finanzielle Anreize erreicht werden, die sich vorrangig direkt an die Auszubildenden richten.
Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:
Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für Maßnahmen der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen für die Jahre 2022 bis 2025.
Der angekündigte Ausbildungsfonds wird in Form eines Zweckzuschussgesetzes umgesetzt. Die ursprüngliche Dotierung in Höhe von jeweils 50 Mio. Euro jährlich für drei Jahre wird nunmehr auf insgesamt 225 Mio. Euro aufgestockt.
Finanzielle Erläuterungen:
Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht.
Die Höhe der Zweckzuschüsse ergibt sich aus folgender Tabelle:
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).
Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.
Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 39
- Organisationen
- 35
- Privatpersonen
- 4
- Nicht öffentlich
- 0
35 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Volksanwaltschaft
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Verfassungsdienst und Wahlen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen; Koordination - Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST)
- BM f. Arbeit
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer; GP
- DIVOS - DirektorInnenverband Österreichischer Schulen für Sozialberufbildung
- Kriegsopfer- u. Behindertenverband Österreich
- Länderkonferenz der Ombudsstellen für Menschen mit Behinderungen
- Lebenshilfe Österreich
- Lebenshilfe Tirol gemeinnützige GesmbH; Geschäftsührung
- Lebenswelt Heim - Bundesverband
- Österreichischer Behindertenrat
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik - Sozialversicherungspolitik
- Österreichischer Seniorenrat
- Österreichisches Rotes Kreuz
- ÖZIV Bundesverband
- pro mente Austria - Österr.DV d. Vereine u. Gesellschaften für psychische und soziale Gesundheit
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- younion _ Die Daseinsgewerkschaft - Hauptgruppe II
- Diakonie Österreich
- Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich; Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
- Rechnungshof
- Tirol Kliniken GmbH; Recht und Compliance
- Caritas Österreich
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
10 von 35 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.