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Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    39 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete am 21.06.2022

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziel

  • Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch das Setzen von Anreizen

Inhalt

  • Zweckzuschüsse an die Länder für die Ausbildung von Pflegeberufen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) liegt die Zuständigkeit für das Pflegepersonal grundsätzlich sowie die tatsächliche Ausbildung derselben in der Verantwortung der Länder.

Der Bund soll nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit bieten, die Ausbildungen im Pflegebereich attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll unter anderem über finanzielle Anreize erreicht werden, die sich vorrangig direkt an die Auszubildenden richten.

Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

Der gegenständliche Gesetzesvorschlag soll eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen als Unterstützungsangebot an die Länder für Maßnahmen der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen für die Jahre 2022 bis 2025 schaffen.

Der angekündigte Ausbildungsfonds soll in Form eines Zweckzuschussgesetzes umgesetzt werden. Die ursprüngliche Dotierung in Höhe von jeweils 50 Mio. Euro jährlich für drei Jahre soll nunmehr auf insgesamt 225 Mio. Euro aufgestockt werden.

Die Mittel der Zweckzuschüsse sollen aus Budgetmitteln des Bundes aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) liegt die Zuständigkeit für das Pflegepersonal grundsätzlich sowie die tatsächliche Ausbildung derselben in der Verantwortung der Länder.

Weiterlesen – noch 8 Absätze

Der Bund bietet nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit, die Ausbildungen im Pflegebereich attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll unter anderem über finanzielle Anreize erreicht werden, die sich vorrangig direkt an die Auszubildenden richten.

Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für Maßnahmen der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen für die Jahre 2022 bis 2025.

Der angekündigte Ausbildungsfonds wird in Form eines Zweckzuschussgesetzes umgesetzt. Die ursprüngliche Dotierung in Höhe von jeweils 50 Mio. Euro jährlich für drei Jahre wird nunmehr auf insgesamt 225 Mio. Euro aufgestockt.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht.

Die Höhe der Zweckzuschüsse ergibt sich aus folgender Tabelle:

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.

Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
39
Organisationen
35
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
0

35 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 35 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.