GuKG-Novelle 2022
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →62 Stellungnahmen · 20 Tage Frist, endete am 21.06.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Besserer Einsatz der Pflegeassistenzberufe und damit die Vermeidung von Versorgungsbrüchen
- Weiterbeschäftigung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten auch nach 2024
Inhalt
- Erweiterung der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe
- Streichung der Regelung über die befristete Einsatzmöglichkeit der Pflegeassistenz in Krankenanstalten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Am internationalen Tag der Pflege, am 12. Mai 2022, hat die Bundesregierung im Ministerrat das größte Pflegereformpaket der vergangenen Jahrzehnte beschlossen. Die darin vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe in Österreich sollen schrittweise bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden.
Die das Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) betreffenden Maßnahmen in diesem Reformpaket sind folgende:
- Kompetenzerweiterungen bzw. Anpassung der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) an die Anforderungen der Praxis
- "Entfristung" der Pflegeassistenz in Krankenanstalten
- Lehrausbildung für die Assistenzberufe in der Pflege (PA, PFA)
- Überführung der Schulversuche in das Regelschulwesen
- Erleichterung bei Nostrifikationen
- Erhöhung der Durchlässigkeit
Die Umsetzung dieser berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen des Pflegereformpakets erfolgt in einem zeitlichen Stufenprozess.
Die Punkte 1 und 2 sollen durch die vorliegende erste GuKG-Novelle in Umsetzung gebracht werden.
Zu Punkt 3 werden derzeit gemeinsam mit dem für Lehrausbildungen führend zuständigen Bundesministerium die fachlichen Grundlagen finalisiert und abgestimmt. In der Folge sollen die rechtlichen Grundlagen für die Lehrausbildung einer Begutachtung und der parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen sollen so rechtzeitig geschaffen werden, dass ab Herbst 2023 erste Lehrausbildungen beginnen können.
Zu Punkt 4 laufen derzeit bereits Vorarbeiten im führend zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aufgrund der bisherigen erfolgversprechenden Erfahrungen mit den im Herbst 2020 begonnenen Schulversuchen sowohl im berufsbildenden mittleren wie auch höheren Schulwesen, die eine Qualifikation in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz vermitteln, soll eine Überführung in das Regelschulwesen beschleunigt werden. Derzeit werden die Schulversuche als Kombinationsausbildungen in Verbindung mit Gesundheits- und Krankenpflegeschulen geführt, sodass die Absolventinnen/Absolventen eine Berufsberechtigung nach dem GuKG erlangen können. Ob dieses Modell auch im Regelschulwesen beibehalten werden wird, wird derzeit geprüft. Welche berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen zusätzlich zu den erforderlichen schulrechtlichen Maßnahmen für die Überführung in das Regelschulwesen erforderlich sein werden, ist von den Ergebnissen dieser Prüfung abhängig. Jedenfalls wird sicherzustellen sein, dass die Absolventinnen/Absolventen mit einer PA- oder PFA-Ausbildung, die sie an einer berufsbildenden mittleren Schule (BMS) oder berufsbildenden höheren Schule (BHS) absolvieren, eine Berufsberechtigung gemäß GuKG erlangen.
Zu Punkt 5 ist auf den derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden, hinzuweisen. Der Beschluss des Nationalrats erfolgte am 18.05.2022. Damit werden u.a. für Berufsangehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs mit ausländischem Ausbildungsabschluss schon während eines Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsverfahrens Erleichterungen in Form einer befristeten Berufsausübungsmöglichkeit in einem niederschwelligeren Pflegeberuf (PA oder PFA) geschaffen.
Weitere im Pflegereformpaket nicht explizit genannte Maßnahmen im Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sollen durch weitere GuKG-Novellen im Zuge der Umsetzungsmaßnahmen des Pflegereformpakets auf den Weg gebracht werden, da diese ebenfalls wesentlich zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Pflegeberufe sowie zu ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten beitragen können.
Auch werden die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung leisten können, im GuKG abzubilden sein (z.B.Community Health Nurse, School Nurse).
Schließlich ist zu erwarten, dass die Evaluierungsergebnisse der laufenden Evaluierungsstudie zur GuKG-Novelle 2016, die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seitens der Gesundheit Österreich GmbH seit 2017 durchgeführt und Ende 2023 abgeschlossen werden wird, weitere aussagekräftige und evidenzbasierte Grundlagen für zukunftsweisende Maßnahmen für alle drei Pflegeberufe (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz) liefern werden, die im Zuge des Pflegereformpakets umgesetzt werden können.
Wie dargelegt sollen die beschriebenen berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen stufenweise im Rahmen des Pflegereformpakets umgesetzt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Am internationalen Tag der Pflege, am 12. Mai 2022, hat die Bundesregierung im Ministerrat das größte Pflegereformpaket der vergangenen Jahrzehnte beschlossen. Die darin vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe in Österreich sollen schrittweise bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden.
Die das Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe betreffenden Maßnahmen in diesem Reformpaket sind folgende:
1. Kompetenzerweiterungen bzw. Anpassung der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) an die Anforderungen der Praxis
2. "Entfristung" der Pflegeassistenz in Krankenanstalten
3. Lehrausbildung für die Assistenzberufe in der Pflege (PA, PFA)
4. Überführung der Schulversuche in das Regelschulwesen
5. Erleichterung bei Nostrifikationen
6. Erhöhung der Durchlässigkeit
Die Umsetzung dieser berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen des Pflegereformpakets erfolgt in einem zeitlichen Stufenprozess.
Die Punkte 1 und 2 (Kompetenzerweiterungen, Entfristung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten) sollen durch die vorliegende erste GuKG-Novelle in Umsetzung gebracht werden (siehe dazu den Besonderen Teil der Erläuterungen).
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Zu Punkt 3 (Lehrausbildung für die Assistenzberufe in der Pflege (PA, PFA)) werden derzeit gemeinsam mit dem für Lehrausbildungen führend zuständigen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die fachlichen Grundlagen finalisiert und abgestimmt. In der Folge sollen die rechtlichen Grundlagen für die Lehrausbildung (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, Ausbildungsverordnung, Verankerung im GuKG) einer Begutachtung (voraussichtlich Ende 2022/Anfang 2023) und der parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen sollen somit so rechtzeitig geschaffen werden, dass ab Herbst 2023 erste Lehrausbildungen beginnen können.
Zu Punkt 4 (Überführung der Schulversuche in das Regelschulwesen) laufen derzeit bereits Vorarbeiten im führend zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aufgrund der bisherigen erfolgversprechenden Erfahrungen mit den im Herbst 2020 begonnenen Schulversuchen sowohl im berufsbildenden mittleren wie auch höheren Schulwesen, die eine Qualifikation in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz vermitteln, soll eine Überführung in das Regelschulwesen beschleunigt werden. Derzeit werden die Schulversuche als Kombinationsausbildungen in Verbindung mit Gesundheits- und Krankenpflegeschulen geführt, sodass die Absolventinnen und Absolventen eine Berufsberechtigung nach dem GuKG erlangen können. Ob dieses Modell auch im Regelschulwesen beibehalten werden wird, wird derzeit geprüft. Welche berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen zusätzlich zu den erforderlichen schulrechtlichen Maßnahmen für die Überführung in das Regelschulwesen erforderlich sein werden, ist von den Ergebnissen dieser Prüfung abhängig. Jedenfalls wird sicherzustellen sein, dass die Absolvent:innen mit einer PA- oder PFA-Ausbildung, die sie an einer berufsbildenden mittleren Schule (BMS) oder berufsbildenden höheren Schule (BHS) absolvieren, eine Berufsberechtigung gemäß GuKG erlangen.
Zu Punkt 5 (Erleichterung der Nostrifikationen) ist auf den derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Initiativantrag 2492/A vom 27.04.2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden, hinzuweisen. Der Beschluss des Nationalrats erfolgte am 18.05.2022. Damit werden u.a. für Berufsangehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs mit ausländischem Ausbildungsabschluss schon während eines Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsverfahrens Erleichterungen in Form einer befristeten Berufsausübungsmöglichkeit in einem niederschwelligeren Pflegeberuf (PA oder PFA) geschaffen. Dies wird für diesen Personenkreis einen rascheren Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen.
Weitere im Pflegereformpaket nicht explizit genannte Maßnahmen im Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sollen durch weitere GuKG-Novellen im Zuge der Umsetzungsmaßnahmen des Pflegereformpakets auf den Weg gebracht werden, da diese ebenfalls wesentlich zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Pflegeberufe sowie zu ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten beitragen können. Diese betreffen insbesondere die bereits mit der GuKG-Novelle 2016 begonnene Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Eine Vereinheitlichung der Regelungen für sämtliche zehn Spezialisierungsmöglichkeiten ist notwendig und zielführend. Auch sind diese Maßnahmen erforderlich, um die mehrfach geforderte Reform der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung einheitlich für sämtliche Spezialisierungen vornehmen zu können. Ziel ist die Schaffung klarer und qualitätsgesicherter Rahmenbedingungen für den Bereich der Spezialisierungen.
Auch werden die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung leisten können, im GuKG abzubilden sein (z.B.Community Health Nurse, School Nurse).
Schließlich ist zu erwarten, dass die Evaluierungsergebnisse der laufenden Evaluierungsstudie zur GuKG-Novelle 2016, die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seitens der Gesundheit Österreich GmbH seit 2017 durchgeführt und Ende 2023 abgeschlossen werden wird, weitere aussagekräftige und evidenzbasierte Grundlagen für zukunftsweisende Maßnahmen für alle drei Pflegeberufe (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz) liefern werden, die im Zuge des Pflegereformpakets umgesetzt werden können.
Wie dargelegt ist beabsichtigt, die beschriebenen berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen stufenweise im Rahmen des Pflegereformpakets umzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird der Zugang zu den und die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sodass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 durchzuführen ist.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 62
- Organisationen
- 35
- Privatpersonen
- 20
- Nicht öffentlich
- 7
35 Stellungnahmen von 33 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband; Fachbereich Pflege21.06.20222 Stellungnahmen7 Zustimmungen gesamt
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg; Institut für Pflegewissenschaft und -praxis
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Volksanwaltschaft
- Amt der Salzburger Landesregierung; Verfassungsdienst und Wahlen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- AQ Austria; Geschäftsführung
- BM f. Arbeit
- Bundesarbeitskammer; GP
- Bundesverband Selbsthilfe Österreich
- DIVOS - DirektorInnenverband Österreichischer Schulen für Sozialberufbildung
- Lebenswelt Heim - Bundesverband
- Österreichischer Gesundheits- und Krankepflegeverband; Landesverband Wien
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik - Gesundheitspolitik
- Österreichischer Seniorenrat
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Österreichisches Rotes Kreuz
- pro mente Austria - Österr.DV d. Vereine u. Gesellschaften für psychische und soziale Gesundheit
- Tirol Kliniken GmbH; Recht und Compliance
- Volkshilfe Österreich; Pflege und Betreuung/Demenzhilfe
- younion _ Die Daseinsgewerkschaft - Hauptgruppe II
- Diakonie Österreich20.06.20222 Stellungnahmen
- Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich; Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Caritas Österreich
- Selbstvertretungs-Zentrum für Menschen mit Lernschwierigkeiten
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Pflegedirektor*innen der Salzburger Landeskliniken (SALK)
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
10 von 33 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.