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Zahnärztegesetz, Zahnärztekammergesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 23.06.2022

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 201/2022

Worum geht es?

Ziele

  • Die von der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 17. Juni 2021 betroffenen Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung sollen nunmehr durch die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundgemacht werden
  • Umsetzung von Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung

Inhalt

  • Einholung der Zustimmung der Länder zu den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung
  • Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste und Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
  • Ausdrückliche Ermächtigung der Österreichischen Zahnärztekammer zur Erlassung einer Hygieneverordnung
  • Sicherstellung qualitätssichernder Maßnahmen bei der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegenden Novellen des Zahnärztegesetzes (ZÄG) und des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) sollen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021 umsetzen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung im Zahnärztegesetz und im Zahnärztekammergesetz aufgehoben.

Die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung des Zahnärzteausweises und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung obliegen nach derzeit geltendem Recht der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich. Diese ist hierbei an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Da diese Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ zuzurechnen sind, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung und eine Übertragung dieser Aufgaben an eigene Bundesbehörden bedarf der Zustimmung der Länder. Da die Regelungen betreffend Übertragung dieser Aufgaben an die Österreichische Zahnärztekammer nicht unter Zustimmung der Länder kundgemacht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit ausgesprochen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft, weshalb die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundgemacht werden sollen.

Die vorliegende Novelle, die somit der Zustimmung der Länder bedarf, wurde mit den Vertreterinnen/Vertretern der Ämter der Landesregierungen und der Österreichischen Zahnärztekammer umfassend diskutiert, wobei die Länder ihre Zustimmung an weitere rechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen im Zahnärzterecht knüpfen, weshalb das Gesetzesvorhaben insbesondere auch Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthält.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Hauptgesichtspunkte:

Die vorliegenden Novellen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, und des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, dienen der Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 297/2020-15, G 301/2020-15, V 502/2020-15. In diesem Erkenntnis, kundgemacht durch BGBl. I Nr. 133/2021, hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung im Zahnärztegesetz und im Zahnärztekammergesetz aufgehoben.

Die Führung der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG, die Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß § 15 Abs. 1 ZÄG und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ZÄG obliegen nach derzeit geltendem Recht gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 4 Z 1 ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich. Diese ist hierbei gemäß §§ 106 f. ZÄKG an die Weisungen des/der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Da diese Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuzurechnen sind, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG, eine Übertragung dieser Aufgaben an eigene Bundesbehörden bedarf gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder (vgl. VfSlg. 20.322/2019; VfGH 12.6.2020, G 252/2019 ua).

Da die Regelungen betreffend Übertragung dieser Aufgaben an die Österreichische Zahnärztekammer nicht unter Zustimmung der Länder kundgemacht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit ausgesprochen.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft, weshalb die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundzumachen sind.

Die vorliegende Novelle, die somit der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG bedarf, wurde mit den Vertreter:innen der Ämter der Landesregierungen und der Österreichischen Zahnärztekammer umfassend diskutiert, wobei die Länder ihre Zustimmung an weitere rechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen im Zahnärzterecht knüpfen, weshalb das Gesetzesvorhaben insbesondere auch Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthält.

Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Einrichtung beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken") und auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
10
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 24.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1657 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 201/2022 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.